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des Grundbuchblattes eingetragene Vermerk hat gleich dem
Vermerke der Zwangsversteigerung zur Folge, dass sämt-
liche späteren Rechtshandlungen des Grundeigeners oder
herantretender Gläubiger, d. h. Veräusserungen oder Ver-
pfändungen des Baugrundstücks, den Baugläubigern gegenüber
rechtsunwirksam sind.
4. Letztere erhalten ihre Befriedigung an der durch den Ver-
merk gesicherten Stelle mit der Wirkung, dass sie unter
sich gleichberechtigt in gleicher Rangordnung, also vorzugs-
berechtigt vor späteren Eintragungen, ihren Bauwerklohn-
anspruch in der dritten Abteilung eintragen lassen bezw.
aus dem Kauferlöse des vor Vollendung des Baues zwangs-
versteigerten Baugrundstücks beanspruchen können.
5. Von Amtswegen wird der Vermerk sechs Monate nach statt-
gefundener Gebrauchsabnahme gelöscht, falls er nicht auf
Antrag der Baugläubiger durch einstweilige Verfügung des
Prozessrichters aufrecht erhalten wurde.
6. Der Baugelddarleiher tritt in die Rechte und Rangordnung
der nachweisbar aus dem Baugelddarlehn befriedigten Bau-
handwerker ein.
7. Eine voreingetragene Baugeldhypothek wird durch diesen
Sperrvermerk derart getroffen, dass deren Betrag zu keinem
anderen Zwecke als zur Befriedigung der Baugläubiger ver-
wendet werden darf, weshalb der Darleiher deren zweckent-
sprechende Verwendung bei Vermeidung der Doppelzahlung zu
überwachen hat, auch deren Verpfändung oder Zwangsbeschlag-
nahme für andere Schuldverbindlichkeiten wirkungslos bleibt.
8. Eine hierauf geleistete, in den Bau nicht verwendete Zahlung
darauf ist den Baugläubigern gegenüber rechtsunverbindlich
und kann von diesen nochmals beansprucht werden.
9. Den letzteren soll auch gestattet sein, bei dessen Unzuläng-
lichkeit für die Bauschulden die Zahlung des Darlehns an
einen Gläubigerausschuss zu fordern und durch diesen die
Verteilung unter sich bewirken zu lassen,
Diese in der „Gegenwart“ Bd. 52 8. 273, der „Bau-
gewerkszeitung“ Jahrg. 29 S. 1466, dem „ÜUentralblatte für Grund-