Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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der Bauforderungen hervorgehobenen Bedenken auf einem Ver- 
kennen des praktischen Wertes der gemachten Vorschläge, weil 
sie der Lage des Baugeschäftes und der unstreitigen Thatsache 
die gebührende Berücksichtigung versagen, dass vielfach die Grund- 
kreditbanken Teilbeträge der an sich schon nicht ausreichenden 
Baugelder einbehalten und zur Berichtigung für Hypothekenzinsen 
verwenden, welche der Darlehnsnehmer ihnen für auf ganz anderen 
Grundstücken haftende Hypotheken verschuldet; ein Vorgehen, 
welchem energisch entgegengetreten werden muss. 
Inzwischen sind neuerdings nach einem Beschlusse des König- 
lichen Staatsministeriums die von einer Kommission ausgearbeiteten 
Entwürfe eines Gesetzes betr. die Sicherung der Bauforderungen, 
und eines preussischen Ausführungsgesetzes zur öffentlichen Kennt- 
nis gebracht worden, um der Wissenschaft und den beteiligten 
Kreisen Gelegenheit zu geben, Stellung zu denselben zu nehmen, 
Bedenken dagegen zu erheben, geeignete Abänderungsvorschläge 
zu machen. Es werden damit die Bestrebungen und Vorarbeiten 
zum Schutze der Bauhandwerker gegen Werklohnverluste zum 
Abschlusse gebracht, weil zu erwarten ist, dass abgesehen von 
Aenderungen untergeordneter Art, in der vorliegenden Fassung 
die Entwürfe gesetzliche Anerkennung finden werden. Denn sie 
haben im wesentlichen den Grundsätzen Rechnung getragen, welche 
vorstehend als Mittel zur Abstellung des Bauschwindels und zur 
Sicherung gegen Bauwerklohnverluste aufgestellt wurden. 
Das Reichsgesetz zerfällt in 25 Paragraphen. Zufolge dessen 
S 1 soll nicht für den Umfang des Reiches, vielmehr auf Grund 
landesherrlicher Verordnung für einzelne Gemeinden oder Teile 
von Gemeinden, in welchen die Errichtung von Neubauten in 
grösserem Umfange zu erwarten ist (Neubaubezirke), die Sicherung 
der Bauforderungen nach den Vorschriften desselben eintreten. 
Es darf ($ 2) die Bauerlaubnis für den Bau eines in Neubau- 
bezirke zu errichtenden Baues auf einem bisher unbebauten oder 
mit Baulichkeiten untergeordneter Art besetzten Grundstücke 
nur unter der Bedingung erteilt werden, dass auf dem Grundbuch- 
blatte der Baustelle ein Bauvermerk eingetragen wird. Der letztere 
enthält die Angabe, dass das Grundstück bebaut werden soll
	        
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