— 350 —
eingetragene Baugelderhypothek geniesst in Ansehung deren Ranges
zufolge & 16 das gleiche Vorrecht des Baustellenwertes, indem
der Baustellenwert sich um den Betrag derjenigen Zahlungen
erhöht, welche von dem Baugeldgeber in Anrechnung auf die
Baugelder zum Zwecke der Tilgung einer Bauforderung geleistet
sind. Doch ist diese Erhöhung ausgeschlossen, soweit dem Bau-
geldgeber zur Zeit der Zahlung bekannt war oder sein konnte,
dass die Bauforderung nicht bestehe. Selbst wenn zur Zeit der
Eintragung des Vollstreckungsvermerks die Eintragung der Bau-
hypothek noch nicht erfolgt ist, können die Baugläubiger (8 17)
auf Grund des Bauvermerks Befriedigung aus dem zwangsverwal-
teten bezw. versteigerten Grundstücke verlangen. Infolgedessen
soll der Versteigerungstermin nach 8 19 nicht auf einen früheren
Zeitpunkt als zwei Wochen nach dem Ablaufe der bereits be-
gonnenen Anmeldungfrist bestimmt werden. Ein Verzicht auf
die Rechte der Baugläubiger ist (8 21) zeitlich beschränkt. Den-
selben gegenüber ruht nach $ 22 das Pfandrecht der Gläubiger
-aus & 648 des B. G.-B. Die Rücknahme der landesherrlichen
Verordnung und deren Folgen sieht $ 23 vor. Diese Grundsätze
sollen mit den Gesetzen über die Zwangsversteigerung und Zwangs-
verwaltung in Kraft treten. — Nach der Begründung (S. 15) soll
es zulässig sein, dass die Neubaubezirke nur einzelne Teile eines
Gemeindebezirkes umfassen, indem dazu nur solche Bezirke zu
erklären sind, in denen die Errichtung von Neubauten in grösserem
Umfange zu erwarten ist. Man meint solches der landesherrlichen
Verordnung, ja selbst den Verwaltungsbehörden überlassen zu
können. Dem kann nicht zugestimmt werden, vielmehr wird man
nicht umhin können, den Gemeinden einen Einfluss auf Regelung
der Stadterweiterungen durch Erschliessung von Bauland etwa in
der Weise gesetzlich zuzugestehen, wie das von dem Preussischen
Herrenhause am 19. April 1893 bezw. 18. Jan. 1894 angenommene
Gesetz vorsah (vgl. S. 329). Dass im übrigen der Entwurf einen
ausreichenden Schutz den Bauhandwerkern gegen Werklohnver-
luste gewährt, ohne den Grundbesitz zu schädigen, die Bau-
thätigkeit einzuschränken, den reellen Hypothekenverkehr zu ge-
fährden, wird die Erfahrung bestätigen, obschon solches in dem