— 351 —
„Grundeigenthum“ (Jahrg. 16 S. 410), von OLıvex in dem „Berliner
Tageblatte* No. 650 vom 23. Dezember 1897, endlich seitens
der Innung Bund der Bau-, Maurer- und Zimmermeister zu
Berlin („Baugew. Ztg.“ Jahrg. 30 S. 26) und des Central-Aus-
schusses kaufmännischer, gewerblicher und industrieller Vereine
zu Berlin vielfach angezweifelt wird.
Das Ausführungsgesetz enthält 19 Paragraphen. Sein Zu-
sammenhang mit ersterem besteht darin, dass zufolge dessen $ 1
in denjenigen Gemeinden, in welchen eine Sicherung der Bau-
forderungen stattzufinden hat, Bauschöffenämter zur Festsetzung
des Baustellenwerts zu errichten sind. Dieselben haben mit dem
aus dem Beschlusse des Abgeordnetenhauses vom 18. Mai 1896
hervorgegangenen Gesetzesvorschlage (vgl. o. S. 340) aber nichts
anderes als den Namen gemein. Denn nach der Begründung
S. 37 war derselbe völlig undurchführbar und unannehmbar.
Doch sind nach S. 74 aus demselben die Bauschöffenämter —
allerdings unter Zuweisung einer anderen Aufgabe — übernommen,
indem dieselben ähnlich den innerhalb des früheren Grossherzog-
tums Nassau errichteten Feld- und Ortsgerichten Sachverständigen-
kollegien zum Zwecke der Abschätzung von Liegenschaften bilden.
Ihr Errichten beruht auf einem Ortsstatut. Sie bestehen aus einem
Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, sowie einer Anzahl von Bau-
schöffen, welche durch die Gemeindevertretung aus der Zahl der
(semeindeeingesessenen gewählt werden. Dass ein Teil derselben
Baugewerksmeister sein müsse, wie der gefallene Vorschlag vorsah,
ist nicht bestimmt. Das Amt ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Zur
Beschlussfassung sind ein Vorsitzender und mindestens zwei Bau-
schöffen erforderlich. Das Bauschöffenamt hat ($ 11) für die Neu-
baubezirke einen dem durchschnittlichen Wert entsprechenden Ein-
heitssatz für das Quadratmeter der Baustellen festzusetzen und
öffentlich bekannt zu machen, auch die Bescheinigung über die
Höhe des Baustellenwerts ($ 12) zu erteilen. Der Eigentümer ist
($ 13) befugt, auf seine Kosten eine besondere Abschätzung des
Wertes der Baustelle bei demselben zu beantragen. Die Kosten der
Einrichtung und der Unterhaltung des Bauschöffenamtes sind ($ 16)
von der Gemeinde zutragen, welcher auch dessen Einnahmen zufallen.