Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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„Grundeigenthum“ (Jahrg. 16 S. 410), von OLıvex in dem „Berliner 
Tageblatte* No. 650 vom 23. Dezember 1897, endlich seitens 
der Innung Bund der Bau-, Maurer- und Zimmermeister zu 
Berlin („Baugew. Ztg.“ Jahrg. 30 S. 26) und des Central-Aus- 
schusses kaufmännischer, gewerblicher und industrieller Vereine 
zu Berlin vielfach angezweifelt wird. 
Das Ausführungsgesetz enthält 19 Paragraphen. Sein Zu- 
sammenhang mit ersterem besteht darin, dass zufolge dessen $ 1 
in denjenigen Gemeinden, in welchen eine Sicherung der Bau- 
forderungen stattzufinden hat, Bauschöffenämter zur Festsetzung 
des Baustellenwerts zu errichten sind. Dieselben haben mit dem 
aus dem Beschlusse des Abgeordnetenhauses vom 18. Mai 1896 
hervorgegangenen Gesetzesvorschlage (vgl. o. S. 340) aber nichts 
anderes als den Namen gemein. Denn nach der Begründung 
S. 37 war derselbe völlig undurchführbar und unannehmbar. 
Doch sind nach S. 74 aus demselben die Bauschöffenämter — 
allerdings unter Zuweisung einer anderen Aufgabe — übernommen, 
indem dieselben ähnlich den innerhalb des früheren Grossherzog- 
tums Nassau errichteten Feld- und Ortsgerichten Sachverständigen- 
kollegien zum Zwecke der Abschätzung von Liegenschaften bilden. 
Ihr Errichten beruht auf einem Ortsstatut. Sie bestehen aus einem 
Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, sowie einer Anzahl von Bau- 
schöffen, welche durch die Gemeindevertretung aus der Zahl der 
(semeindeeingesessenen gewählt werden. Dass ein Teil derselben 
Baugewerksmeister sein müsse, wie der gefallene Vorschlag vorsah, 
ist nicht bestimmt. Das Amt ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Zur 
Beschlussfassung sind ein Vorsitzender und mindestens zwei Bau- 
schöffen erforderlich. Das Bauschöffenamt hat ($ 11) für die Neu- 
baubezirke einen dem durchschnittlichen Wert entsprechenden Ein- 
heitssatz für das Quadratmeter der Baustellen festzusetzen und 
öffentlich bekannt zu machen, auch die Bescheinigung über die 
Höhe des Baustellenwerts ($ 12) zu erteilen. Der Eigentümer ist 
($ 13) befugt, auf seine Kosten eine besondere Abschätzung des 
Wertes der Baustelle bei demselben zu beantragen. Die Kosten der 
Einrichtung und der Unterhaltung des Bauschöffenamtes sind ($ 16) 
von der Gemeinde zutragen, welcher auch dessen Einnahmen zufallen.
	        
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