— 352 —
Literatur.
Biermann, J., Privatrecht und Polizei in Preussen. Berlin, Springer,
1897. VIIu. 238. M.4—.
Der Verf. hat sich die ebenso dankenswerthe wie schwierige Aufgabe
gestellt, „die Grenzen festzustellen, welche der Polizei bei ihrem Einwirken
auf das Privatrecht gezogen sind“. Es soll dies geschehen ausschliesslich
vom juristischen Standpunkte aus, rein nach dem zur Zeit im Königreiche
Preussen geltenden Rechte. Nicht wird untersucht, ob ein Eingriff der
Polizei in das Privatrecht zweckmässig und dem Gemeinwohle förderlich sei.
Verf. kommt häufig zu dem Ergebnisse, „dass nützliche Verordnungen und
Verfügungen vor dem juristischen Urtheile nicht bestehen können und über-
flüssige, vielleicht schädliche, juristisch unangreifbar sind“. Entscheidende
Frage ist immer die nach dem Rechtsbestande des Eingriffs.
Eine derartige Untersuchung verdient um desswillen den allseitigen
Dank auch der nicht preussischen Juristen, weil es bisher an dem Versuche
einer prinzipiellen Grenzziehung gefehlt hat, obschon der Stoff die grösste
Bedeutung für Theorie und Praxis beanspruchen kann. Zugleich war die
Aufgabe schwierig, da sich Verf. vielfach auf noch unangebautem Boden
bewegen musste und ein grosses, weithin verstreutes Material herbeizuschaffen
hatte; auch entbehrten die Grundlagen selbst, auf denen der Bau aufzuführen
war, vielfach noch der wünschenswerthen Sicherheit.
Verf. geht von der Unterscheidung zwischen Polizeiverordnung und
Polizeiverfügung aus. Erstere ist ihm die generelle Anordnung, die auf einer
Delegation der Gesetzgebung beruht und wie diese Rechtsnormen schafft,
während die Polizeiverfügung sich nur auf den konkreten Fall bezieht. Dass
sich aber die Polizeiverordnung an die Allgemeinheit wende, die Polizei-
verfügung nur an den Einzelnen, weist Verf. mit Recht zurück.
Für die Polizeiverordnung bildet die Grundlage das Gesetz vom
11. März 1850, für die 1866 neu erworbenen Provinzen die Verordnung vom
20. Sept. 1867, die indessen mit jenem Gesetze inhaltlich übereinstimmt.