Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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Literatur. 
Biermann, J., Privatrecht und Polizei in Preussen. Berlin, Springer, 
1897. VIIu. 238. M.4—. 
Der Verf. hat sich die ebenso dankenswerthe wie schwierige Aufgabe 
gestellt, „die Grenzen festzustellen, welche der Polizei bei ihrem Einwirken 
auf das Privatrecht gezogen sind“. Es soll dies geschehen ausschliesslich 
vom juristischen Standpunkte aus, rein nach dem zur Zeit im Königreiche 
Preussen geltenden Rechte. Nicht wird untersucht, ob ein Eingriff der 
Polizei in das Privatrecht zweckmässig und dem Gemeinwohle förderlich sei. 
Verf. kommt häufig zu dem Ergebnisse, „dass nützliche Verordnungen und 
Verfügungen vor dem juristischen Urtheile nicht bestehen können und über- 
flüssige, vielleicht schädliche, juristisch unangreifbar sind“. Entscheidende 
Frage ist immer die nach dem Rechtsbestande des Eingriffs. 
Eine derartige Untersuchung verdient um desswillen den allseitigen 
Dank auch der nicht preussischen Juristen, weil es bisher an dem Versuche 
einer prinzipiellen Grenzziehung gefehlt hat, obschon der Stoff die grösste 
Bedeutung für Theorie und Praxis beanspruchen kann. Zugleich war die 
Aufgabe schwierig, da sich Verf. vielfach auf noch unangebautem Boden 
bewegen musste und ein grosses, weithin verstreutes Material herbeizuschaffen 
hatte; auch entbehrten die Grundlagen selbst, auf denen der Bau aufzuführen 
war, vielfach noch der wünschenswerthen Sicherheit. 
Verf. geht von der Unterscheidung zwischen Polizeiverordnung und 
Polizeiverfügung aus. Erstere ist ihm die generelle Anordnung, die auf einer 
Delegation der Gesetzgebung beruht und wie diese Rechtsnormen schafft, 
während die Polizeiverfügung sich nur auf den konkreten Fall bezieht. Dass 
sich aber die Polizeiverordnung an die Allgemeinheit wende, die Polizei- 
verfügung nur an den Einzelnen, weist Verf. mit Recht zurück. 
Für die Polizeiverordnung bildet die Grundlage das Gesetz vom 
11. März 1850, für die 1866 neu erworbenen Provinzen die Verordnung vom 
20. Sept. 1867, die indessen mit jenem Gesetze inhaltlich übereinstimmt.
	        
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