Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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der Gewerbefreiheit nach $ 1 Gew.-O. liegt jedenfalls, dass in dem Betriebe 
eines Gewerbes — soweit nicht reichsrechtlich Ausnahmen gemacht oder zu- 
gelassen sind — allein für sich (mithin vorbehältlich der Prüfung ander- 
weiter Gefahren z. B. aus bau- oder feuerpolizeilichen Gründen) keine Gefahr 
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erblickt werden darf. Das ist 
das Reale an den sog. Freiheitsrechten, dass sie, verfassungsmässig garantirt, 
die Gesetzgebung, durch Gesetz gewährleistet, die Verwaltung binden. Bei 
Beachtung dieser Grundzüge wird man zu einem rechtlich begründeten und 
auch praktisch brauchbaren Ergebnisse kommen, das übrigens sowohl mit 
den Ausführungen SerpeL’s und BoRNHAK's, wie auch im Wesentlichen mit 
denen BIERMANN’s sich decken wird. Vermieden wird aber die bedenkliche 
Unterscheidung des Letzteren nach den betroffenen Subjekten, wer nämlich 
Adressat der Norm sei. 
Auf die folgenden Ausführungen, welche die polizeilichen Beschrän- 
kungen der Gewerbe im Allgemeinen (S. 36f.), sowie solche des Gewerbe- 
betriebs zu Gunsten der gewerblichen Arbeiter (S.47f.) behandeln, kann 
hier nicht näher eingegangen werden. Meist sind die Ergebnisse, zu denen 
Verf. gelangt, zu billigen. Besonders sei auf die Behandlung der Gesund- 
heitsgefährdung durch üble Dünste (S. 37), der Vermögensgefährdung durch 
lärmende Gewerbe (S. 41), sowie auf die polizeilichen Bestimmungen betreffs 
der Sonntagsruhe (S. 52f.) hingewiesen. 
Ein zweites Kapitel trägt die Ueberschrift: Polizei und Privateigenthum. 
Bei Feststellung der Prinzipien geht BıEerRMAnn von dem gewiss richtigen 
Satze aus, dass der Eigenthumsbegriff nicht spekulativ, auf Grund „juristischer 
Phantasien“, gewonnen werden dürfe, dass vielmehr Eigenthum das sei, was 
das positive Recht als Eigenthum ansehe. Sonach ist auch Nichts dagegen 
einzuwenden, wenn BiERMAnN den Eigenthumsbegriff getrennt nach Landrecht, 
Code civil und gemeinem Rechte untersucht: wobei er freilich nach allen drei 
Systemen zu dem gleichen Ergebnisse kommt, dass kein Rechtssatz ver- 
hindere, durch Polizeiverordnung oder Polizeiverfügung auf das Eigenthum 
einzuwirken. So wenig wie ich auch diesem Ergebnisse und vornehmlich der 
S. 124 wiedergegebenen Formulirung des Oberverwaltungsgerichts wider- 
sprechen kann, so sehr muss doch betont werden, dass die Prämisse des 
Verf. insoweit unannehmbar ist, als er für den Begriff des Eigenthums nur 
die Legaldefinitionen gelten lässt. Non ex regula ius sumatur, sed ex iure 
quod est, regula fiat. Allerdings ist aus den positiven Rechtssätzen der Be- 
griff des Eigenthums von der Wissenschaft zu entwickeln, nicht aber ist eine 
Legaldefinition hierbei ohne Weiteres hinzunehmen. Der Gesetzgeber hat 
nicht den Beruf, Dogmen aufzustellen — thut er es doch, wird die Kritik 
dieselben verwerfen dürfen, falls die zweifellos aufgestellten Rechtssätze mit 
diesen Formulirungen nicht stimmen wollen. 
Von besonderer Wichtigkeit sind sodann die Einzelausführungen über 
die das Grundeigenthum betreffenden Polizeivorschriften, vornehmlich bei
	        
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