Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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der Rassow-KÜntzen’schen Beiträge (8. 443—449) abgedruckt ist, 
es scharf präzisirt, „die Ausführungen v. BüLow’s auf einer Ver- 
kennung des Unterschiedes zwischen Familiennamen und Adels- 
zeichen, zwischen Familienangehörigkeit und Stand beruhen“. 
Nicht als ob Verfasser glaubte, qualitativ den KÜNTzen’schen 
Darlegungen etwas hinzu zu fügen, wohl aber hofft er, bei Er- 
örterung einiger praktischer Fälle durch Heranziehung von Ma- 
terial auch des ausserpreussischen Deutschen Rechts zu erhärten, 
dass der Begriff „Familienname eines Adeligen“ in ganz Deutschland 
ein einheitlicher, das Adelszeichen nicht mitumfassender ist, 
dass ferner das Bürgerliche Gesetzbuch durch Verknüpfung des 
Adelserwerbs und -verlustes mit gewissen Thatbeständen des 
Privatrechts über seine Grenzen in das Gebiet des öffent‘ 
lichen Rechts hineingreifen, und sofern die bisherige Gesetz- 
gebung an solche privatrechtlichen Thatbestände den Erwerb 
oder Verlust des Adels nicht geknüpft hat, das öffentliche 
Recht abändern würde. 
Gesetzt den ersten Fall: Eine Dame von preussischem 
(niedern) Adel aus preussisch-landrechtlichem Gebiet, Komtesse X 
oder Baronesse X oder lediglich Fräulein von X. heissend, 
heirathet 1897 in Berlin einen dort domizilirten Nichtadeligen, 
wird dort von diesem 1898 geschieden und im Scheidungsurtheil 
für den schuldigen Theil erklärt; ihr geschiedener Gatte unter- 
sagt ihr, was ihm gemäss $ 742 II, 1 A.L.-R. zusteht, die fernere 
Führung seines Namens oder sie selbst giebt freiwillig den durch 
die Ehe auf sie überkommenen Namen ihres bisherigen Ehe- 
mannes auf. Alsdann wird ihre Wiederannahme des vor der Ehe 
geführten Adels in Verbindung mit dem von ihr wiederangenom- 
menen Mädchennamen, erfolgreich von jedem Angehörigen der 
adeligen Familie, aus der sie stammt und in die sie nach der 
Scheidung zurückgetreten ist, in Civilprozess angefochten werden 
können (vel. R.-G. im Preuss. J.-M.-Bl. de 1884 8. 37), der 
Strafrichter wird sie wegen Adelsanmassung gemäss $& 360
	        
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