Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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Heft 1. Dr. Rudolf Treumann, Die Monarchomachen. Eine Darstellung 
der revolutionären Staatslehren des XVI. Jahrhunderts (1573—1599). 
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Bei der langen Vernachlässigung, die die Geschichte der Staatslehre 
erfahren hat, ist jeder Beitrag, der hier eine Lücke ausfüllt, zu begrüssen. 
Die aufstrebende Wissenschaft des öffentlichen Rechts hat, wenn wir von 
den grundlegenden Arbeiten GIErKE’s absehen, vielleicht zu lange die Be- 
deutung übersehen, die auch für das Studium moderner Probleme dem Stu- 
dium der Gedankenarbeit der Vergangenheit zukommt. — Der Verf. will 
namentlich „auf den Zusammenhang der politischen Zeitströmungen mit 
den politischen Theorien“ hinweisen. In der allgemeinen Einleitung schil- 
dert er das Zeitalter der Monarchomachen und ihre Tendenzen; widmet so- 
dann den Staatslehren des Mittelalters, der Reformation, sowie der Zeit der 
Monarchomachen selbst einen Rückblick, insbesondere auch der Geschichte 
der Lehre vom Tyrannenmord, die in verschiedenen Fassungen den Mo- 
narchomachen gemein ist. Endlich entwickelt er die Staatslehre der Monarcho- 
machen selbst. Die Bezeichnung der Monarchomachen will er auf die Schrift- 
steller, die in Frankreich (HoToManus, SaLamonIus, Junıus BRUTUS, BOUCHER 
_ etc.), Schottland (BucHanan), Spanien (MarıAana) als Bekämpfer des ab- 
soluten Königthums aufgetreten sind, beschränken. Aurtausıus z. B. schliesst 
er, ohne überzeugenden Grund, wie dem Ref. scheint, aus dieser Kategorie 
aus. Ebenso dürfte es sich empfohlen haben, den geschichtlichen Rück- 
blicken eine bescheidenere Stelle in der allgemeinen Einleitung anzuweisen; 
trotzdem sie ein Drittel der Schrift einnehmen, können sie natürlich nur 
den Anspruch erheben, eine Skizze der geschilderten Lehren zu geben. 
Heft 2. Dr. Georg Meyer, Professor der Rechte in Heidelberg, Der 
Staat und die erworbenen Rechte. VIu 44S. M. 1.20. 
Die aus einem Vortrage entstandene Schrift will die Frage beantworten, 
inwieweit der Staat befugt ist, im Interesse der Erfüllung seiner Aufgaben 
Rechte seiner Unterthanen zu verletzen. Die Frage der rückwirkenden Kraft 
der Gesetze ist ausdrücklich ausgeschlossen. Im Vordergrunde der Entwicke- 
lung steht das Institut der Enteignung, dessen Geschichte bei den Römern, 
im älteren deutschen Rechte, in der italienischen Jurisprudenz des Mittel- 
alters, bei Grotıus, Moser, bis in die Neuzeit skizzirt wird. Ueber die Ent- 
eignung hinaus gewinnt aber die Frage des Eingriffs des Staates in be- 
stehende Rechte namentlich seit dem Ende des vorigen Jahrhunderts Be- 
deutung, in Folge des Uebergangs aus dem feudalen und patrimonialen in 
den modernen Staat; und hier wird vor Allem bedeutsam der Begriff des 
erworbenen oder wohlerworbenen Rechts, der nach mancherlei Schwan- 
kungen speziell auf die Rechte angewendet wird, die auf einem besonderen 
Rechtsgrunde beruhen, im Gegensatz zu denen, die unmittelbar auf all- 
gemeines Gesetz gegründet sind. Der Verf. weist nun, wie mir scheint, über-
	        
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