Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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geschichte führt den Verf. zu dem Schlusse, dass ein einheitlicher Typus 
staatlicher Abhängigkeitsverhältnisse weder vom völkerrechtlichen, noch 
vom politischen Standpunkte zu gewinnen ist. Die Mannigfaltigkeit der 
"historischen Thatsachen wie der politischen Bedürfnisse habe die grösste 
Verschiedenheit der Rechtsformen entstehen lassen, und es sei diese Un- 
möglichkeit der Zurückführung auf einen einheitlichen Typus nur der leben- 
dige Ausdruck der vielseitigeren Rechtsbeziehungen, welche die moderne 
Staatenwelt beherrschen. — Es muss dahingestellt bleiben, inwiefern die 
übrigens klaren und anregenden Ausführungen des Verf. die Fachgenossen 
überzeugen werden. Doch sei dem Zweifel Ausdruck gegeben, ob wirklich 
die Annahme einer so grossen Zahl selbständiger Klassen durch die völker- 
rechtlichen Thatbestände gefordert wird. 
Heft 6. Dr. Bruno Schmidt, Der Staat. Eine öffentlich-rechtliche Studie. 
VIL u. 143 S. M. 3.40. 
Auf dem nicht mehr ungewöhnlichen Wege über das Studium einer 
Spezialfrage des öffentlichen Rechts, bei dem sich die Thatsache bemerklich 
‚machte, dass die grundlegenden Lehren desselben noch nicht genügend all- 
gemeingültig festgestellt sind, um mit ihnen als fertig ausgebildeten Begriffen 
operiren zu können, ist der Verf. zur Abfassung seiner Abhandlung gekom- 
men. Er verheisst uns, dass baldmöglichst ergänzende über Recht und 
Völkerrecht folgen sollen. In der vorliegenden wird das Stastsproblem von 
den verschiedenen Seiten betrachtet, die seit den letzten Dezennien die An- 
griffspunkte der Publizisten gebildet haben, und so finden wir denn den 
Staat als Realität, als Organismus, als willensfähiges Wesen, als die prin- 
zipielle (universale, souveräne, herrschende, natürliche) Gemeinschaftsform, 
als Schöpfer, nicht Unterthan des Rechts, als Rechtsorganismus betrachtet 
und eine Eintheilung der Arten des Staates versucht. Es soll gewiss nicht 
geleugnet werden, dass viele anregende Erörterungen sich, freilich in un- 
gleichmässiger Weise auf die Kapitel vertheilt, in der Studie finden, und die 
einschlägige juristische (es wird übrigens auch ein Lehrbuch der Chemie 
eitirt) Litteratur sicher und mit Nutzen beherrscht wird. Als die gelungenste 
Partie möchte Ref. das Kapitel über den Staatswillen bezeichnen; anderen, 
so namentlich den die Beziehungen von Staat und Recht behandelnden, kann 
er seinen Beifall nicht schenken. Die Unfähigkeit des Staates, sich rechtlich 
zu verpflichten, die Nichtgeltung der Moral für ihn, scheinen doch Abstrak- 
tionen aus einer vorgefassten Auffassung zu sein, die den in der Staaten- 
geschichte verwirklichten Thatbeständen nicht gerecht wird. „Moral“ scheint 
dem Verf. als ein rein die Individuen betreffendes Normensystem zu gelten 
und der Gedanke an eine Moral sui generis für die über das Individuelle 
hinausragenden Subjekte ihm nicht gekommen zu sein. Uebrigens übersieht 
der Verf. anscheinend mancherlei hiemit zusammenhängende Widersprüche: 
2. B. das 8. 98 behauptete Wesen des öffentlichen Rechts, als eines juristi-
	        
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