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No. 8 R.-Str.-G.-B. bestrafen können und das Ministerium des
Königlichen Hauses wird ihr die Adelsführung definitiv unter-
sagen können (vgl. Urtheil des Gerichtshofs zur Entscheidung
der Kompetenzkonflikte im Preuss. J.-M.-Bl. de 1895 S. 426 ff.).
Sie hat fortan lediglich ihren Mädchennamen, aber nicht das
damit in ihrer Mädchenzeit verbunden gewesene Adelsprädikat
zu führen, wenngleich sie der adeligen Familie angehört, welcher
sie in ihrer Mädchenzeit angehörte.
Die in Betracht kommenden materiellen Vorschriften des
A.L.-R. II, 1 betreffend eine geschiedene Frau lauten,
a) den Namen anlangend,
8 741: In der Regel hat die Frau die Wahl: ob sie den Na-
men des geschiedenen Mannes beibehalten, oder ob sie,
besonders in dem Falle des $ 740, ihren vorigen Ge-
schlechts- oder Wittwen-Namen wieder annehmen wolle.
8 742: Ist sie aber ausdrücklich für den schuldigen Theil
erklärt: so darf sie den Namen des Mannes wider
dessen Willen nicht ferner führen.
b) den Stand anlangend:
8 738: Die geschiedene Frau behält in der Regel den bis-
herigen Stand und Rang des Mannes.
8 739: Ist sie aber ausdrücklich für den schuldigen Theil
erklärt: so fällt sie in den vor der Ehe gehabten
niedrigen Stand zurück.
8 740: Ist sie nicht für den schuldigen Theil erklärt worden:
so kann sie in den höhern Stand, welchen sie vor
der Heirath hatte, wieder hinauftreten.
Es giebt ferner die Anwendung der Regel des 8 740 cit. auf
den speziellen, hier vorliegenden Fall, dass die geschiedene für
schuldig erklärte Frau als Mädchen adelig gewesen, $& 86 II 9
A.L.-R. mit den Worten:
Ist ,. , die Frau bei der Trennung der Ehe durch
richterliches Erkenntniss nicht für den schuldigen Theil er-