Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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strafverfahrens ein. Wer dieser Frage der Gesetzgebung näher zu treten hat, 
darf die objektiven Erwägungen des sachkundigen Praktikers nicht unberück- 
sichtigt lassen. 
Greifswald, im Oktober 1897. 
Landrichter Dr. Rudolf Bewer. 
„Die Kontrolle über die Gesetzgebung in den Vereinigten Staaten 
von Nordamerika und deren Gliedern“ von Dr. Amos 8. Her- 
shey, Fellow at Harvard College, Cambridge, Mass. U.S. A. Heidel- 
berg, J. Hörning, 1894. Vu. 718. M. 1.50. 
Ausgehend von der Frage, welche Hemmungsmittel es gebe, um Volk 
und Regierung gegen parlamentarische Uebergriffe, gegen verfassungswidrige 
Handlungen der gesetzgebenden Körper zu schützen, bespricht HERsaEY die 
in den Vereinigten Staaten von Nordamerika und deren Gliedern eingeführten 
und erprobten Hemmungsmittel der bezeichneten Art auf Grund eingehender 
Kenntnis der amerikanischen Verfassungen und Zustände und der einschlägigen 
Litteratur. Es muss sich hier natürlich mit einer kurzen Uebersicht des 
Inhaltes der viel Interesse und Anregung bietenden Schrift begnügt werden. 
Abschnitt I behandelt diejenigen Hemmungsmittel der gesetzgebenden 
Körper, welche der Exekutive zustehen, bezw. das Vetorecht, nach vor- 
gängigem Ueberblick über den Ursprung und die historische Entwicklung 
der Vetogewalt in England und den Vereinigten Staaten. HERSHEY erachtet 
das Veto des Präsidenten nicht als ein blosses Bestätigungsrecht, sondern 
als Anteil an der Gesetzgebung selbst und auch als eine Kontrolle des ge- 
setzgebenden Körpers.. Er weist nach, dass in der Ausübung der Vetogewalt 
weder dem Präsidenten noch den Gouverneuren rechtliche Schranken gezogen 
sind, und erörtert die Art der Ausübung und die politische unmittelbare und 
mittelbare Wirkung der Vetogewalt in den Vereinigten Staaten. 
Abschnitt II behandelt vornehmlich das richterliche Prüfungsrecht, und 
zwar in höchst interessanter Darstellung dessen historischen Ursprung, Ent- 
wicklung, Wirkung und rechtliche Natur. In letzterer Beziehung betont der 
Verf., dass das richterliche Prüfungsrecht nicht als eine Art politischer Kon- 
trolle der richterlichen über die gesetzgebende Gewalt aufzufassen sei, wie 
etwa das Veto, oder gar als Anteil an der Gesetzgebung, dass vielmehr 
auch der Richter unter dem Gesetz stehe und nur die Widersprüche zu 
lösen habe, welche sich aus dem System von vier Graden von Gesetzen in 
den Vereinigten Staaten ergeben, ferner dass die richterliche Prüfung nur 
den einzelnen Fall jeweilig ohne bindende Kraft für andere Fälle entscheide 
und nie das betreffende Gesetz selbst aufheben könne. 
Abschnitt III behandelt die unmittelbare Teilnahme des Volkes der 
Vereinigten Staaten von Nordamerika an der Gesetzgebung, bezw. das Kon- 
ventions-System und das Referendum, und zwar letzteres wiederum abgeteilt
	        
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