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klärt worden: so steht ihr frei, in ihren angeborenen Adel-
stand wieder einzutreten,
Offenbar spricht das Gesetz hier überall vom Stande nur
im Sinne einer durch die Familienzugehörigkeit, insbesondere
durch Abstammung aus einer Familie, aber auch durch Heirath,
begründeten Rechtsgemeinschaft verschiedener Personen: m. a. W.
vom Geburts-, nicht vom Berufsstande. Solche Geburtsstände,
an die Familienzugehörigkeit geknüpfte Stände im oben (S. 23)
definirten juristischen Sinne, kannte das Allgemeine Land-
recht drei; ihre Mitglieder waren kastenartig auf die Bethätigung
innerhalb der vom Gesetze für jeden dieser Stände zugelassenen
Berufe beschränkt. Es waren der Bauernstand, der Bürger-
stand und der Adelsstand. Für diese Stände hatte der land-
rechtliche Gesetzgeber folgende Normen aufgestellt.
Der Bauernstand, der niedrigste Geburtsstand, begriff nach
8111 7A.L.-R. in sich „alle Bewohner des platten Landes,
welche sich mit dem unmittelbaren Betriebe des Ackerbaues und
der Landwirthschaft beschäftigen; insofern sie nicht durch adelige
Geburt, Amt oder besondere Rechte von diesem Stande aus-
genommen sind“. Wer zum Bauernstande gehörte, durfte ohne
Erlaubniss des Staates weder selbst ein bürgerliches Gewerbe
treiben, noch seine Kinder dazu widmen ($ 2 a. a. O.); trieb er
aber auch mit dieser Erlaubniss bürgerliche Gewerbe, so änderte
er damit noch nicht seinen Stand (8 4). Regelmässig war er
in Gutsunterthänigkeit und an die Scholle gebunden (88 93 £f.,
150).
Der Bürgerstand wird in 81II8A.L.-R. nur negativ de-
finirt als der Stand, welchem alle Einwohner des Staats an-
gehören, die ihrer Geburt nach weder zum Adel, noch zum
Bauernstande gerechnet werden können und auch nachher keinem
dieser Stände einverleibt sind, sei es z. B. durch Standeserhöhung
dem Adel oder, bei Frauen, durch Heirath dem Adel oder dem
Bauernstande.