Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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klärt worden: so steht ihr frei, in ihren angeborenen Adel- 
stand wieder einzutreten, 
Offenbar spricht das Gesetz hier überall vom Stande nur 
im Sinne einer durch die Familienzugehörigkeit, insbesondere 
durch Abstammung aus einer Familie, aber auch durch Heirath, 
begründeten Rechtsgemeinschaft verschiedener Personen: m. a. W. 
vom Geburts-, nicht vom Berufsstande. Solche Geburtsstände, 
an die Familienzugehörigkeit geknüpfte Stände im oben (S. 23) 
definirten juristischen Sinne, kannte das Allgemeine Land- 
recht drei; ihre Mitglieder waren kastenartig auf die Bethätigung 
innerhalb der vom Gesetze für jeden dieser Stände zugelassenen 
Berufe beschränkt. Es waren der Bauernstand, der Bürger- 
stand und der Adelsstand. Für diese Stände hatte der land- 
rechtliche Gesetzgeber folgende Normen aufgestellt. 
Der Bauernstand, der niedrigste Geburtsstand, begriff nach 
8111 7A.L.-R. in sich „alle Bewohner des platten Landes, 
welche sich mit dem unmittelbaren Betriebe des Ackerbaues und 
der Landwirthschaft beschäftigen; insofern sie nicht durch adelige 
Geburt, Amt oder besondere Rechte von diesem Stande aus- 
genommen sind“. Wer zum Bauernstande gehörte, durfte ohne 
Erlaubniss des Staates weder selbst ein bürgerliches Gewerbe 
treiben, noch seine Kinder dazu widmen ($ 2 a. a. O.); trieb er 
aber auch mit dieser Erlaubniss bürgerliche Gewerbe, so änderte 
er damit noch nicht seinen Stand (8 4). Regelmässig war er 
in Gutsunterthänigkeit und an die Scholle gebunden (88 93 £f., 
150). 
Der Bürgerstand wird in 81II8A.L.-R. nur negativ de- 
finirt als der Stand, welchem alle Einwohner des Staats an- 
gehören, die ihrer Geburt nach weder zum Adel, noch zum 
Bauernstande gerechnet werden können und auch nachher keinem 
dieser Stände einverleibt sind, sei es z. B. durch Standeserhöhung 
dem Adel oder, bei Frauen, durch Heirath dem Adel oder dem 
Bauernstande.
	        
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