— 374 —
2. 1712—1803. Die nach dem Utrechter Frieden erlassene,
auf Grossbritannien und Irland beschränkte Mutiny Act 1712
erweiterte die Zahl der Militärdelikte; zur Meuterei und Deser-
tion traten unsittliche Handlungen, schlechte Führung und Pflicht-
versäumniss hinzu. Todes- und Verstümmelungsstrafen wurden
ausgeschlossen; sonstige Lieibesstrafen waren zulässig. Gleichzeitig
fühlte man das Bedürfniss nach Disziplinarvorschriften für die
überseeischen Truppen, für welche die Krone nach dem Friedens-
schlusse keine Kriegsartikel erlassen konnte. Man legte desshalb
der Krone die gesetzliche Befugniss bei, in den überseeischen
Besitzungen in derselben Weise, wie in Kriegszeiten, Kriegs-
artikel zu erlassen und Militärgerichte zu formiren. 1715 er-
kannte map, dass es auch im Mutterlande weiterer Bestimmungen
bedurfte, um die Disziplin innerhalb der Truppen aufrecht zu er-
halten. Eine Befugniss der Krone, in Friedenszeiten im Mutter-
lande Kriegsartikel zu erlassen, war, wenn sie überhaupt je be-
standen hatte, jedenfalls mit den Mutiny Acts fortgefallen; letztere
drohten Strafen an, welche in der fraglichen Zeit nicht aus-
reichten; und die der Krone für die überseeischen Besitzungen
beigelegte neue Befugniss war auf die überseeischen Besitzungen
beschränkt geblieben. Die Mutiny Act 1715 drohte daher von
Neuem in Grossbritannien und Irland die Todesstrafe an und
ertheilte ausserdem der Krone die gesetzliche Ermächtigung,
Kriegsartikel zu erlassen und durch Militärgerichte Strafen zuzu-
messen. In den folgenden Jahren vereinigte man diese letztere
Ermächtigung mit der oben gedachten, analogen Ermächtigung
hinsichtlich der überseeischen Besitzungen und während der Jahre
1718—1803 haben die Mutiny Acts der Krone die gesetzliche
Ermächtigung ertheilt, sowohl in den überseeischen Besitzungen,
wie im Mutterlande Kriegsartikel zu erlassen und durch Militär-
gerichte Strafen zuzumessen. Im Gegensatz zu den kraft Hoheits-
rechts erlassenen Kriegsartikeln waren die auf Grund gesetzlicher
Ermächtigung erlassenen Kriegsartikel sowohl im Kriege, wie im