Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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gulirt.. Es genügt, mit einigen Worten das Verhältniss des 
Militärrechts zum bürgerlichen Recht klarzustellen. Bürgerliche 
Delikte können als Militärdelikte behandelt werden, sofern sie von 
einer dem Militärrecht unterstehenden Person begangen sind; es 
bleibt dabei irrelevant, wo sich der Ort der begangenen That 
befindet. Die Militärgerichte sind zuständig, es sei denn, dass 
es sich um Hochverrath, Mord, Todtschlag oder Nothzucht handelt. 
Werden diese letzteren Delikte im Vereinigten Königreich be- 
gangen, so sind die bürgerlichen Gerichte ausschliesslich zu- 
ständig. Soweit die vier Delikte in anderen britischen Territorien 
begangen werden, kann unter den nachstehenden Voraussetzungen 
eine militärgerichtliche Aburtheilung erfolgen: es muss sich ent- 
weder um Gibraltar handeln, oder es muss im Umkreise von 100 
englischen Meilen ein zuständiges bürgerliches Gericht nicht vor- 
handen sein, oder endlich der Delinquent muss sich im Kriegs- 
dienste befinden. Die Tragweite dieser Bestimmungen wird klar, 
wenn man erwägt, dass in England unter den Begriff „Mord“ 
auch der Zweikampf mit tödtlichem Erfolge fällt. Der englische 
Offizier befindet sich daher einer Forderung gegenüber in einer 
anderen Lage, als seine Kameraden auf dem Kontinent, zumal 
bereits der Zweikampf an sich und selbst die blosse Betheiligung 
an demselben als Sekundant oder in irgend einer anderen Form 
ein mit Verabschiedung bedrohtes Militärdelikt bildet. Die Zu- 
ständigkeit der Militärgerichte ist übrigens nur eine konkurrirende; 
die bürgerlichen Gerichte sind in keiner Weise behindert, von 
Militärpersonen begangene bürgerliche Delikte abzuurtheilen. Die 
oben gedachten vier Delikte können mit dem Tode oder mit 
lebenslänglichem Zuchthaus bestraft werden. Handelt es sich 
um andere bürgerliche Delikte, so wendet das Militärgericht ent- 
weder die bürgerlichen Strafvorschriften an oder es behandelt die 
Delikte als Militärdelikte, d. h. bei Offizieren wird auf Ver- 
abschiedung, und bei anderen Militärpersonen auf bis zu zwei- 
jähriger Freiheitsstrafe mit harter Arbeit erkannt,
	        
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