— 379 —
Einsendung derselben unbeachtet bleiben, meldet der Wach-
habende den Nichteingang seinem Vorgesetzten, welcher die Frei-
lassung anordnet, sofern binnen 48 Stunden nach der Einlieferung
die Strafanzeige nicht eingelaufen oder ein die Verlängerung der
Haft rechtfertigendes Beweismaterial nicht vorgelegt ist. Für
den Fall, dass die Strafanzeige dem Wachhabenden vorschrifts-
mässig behändigt ist, hat derselbe sofort bei seiner Ablösung und
jedenfalls binnen 24 Stunden nach der Einlieferung des Fest-
genommenen, unter Beifügung der Strafanzeige, seinem Vorgesetzten
die Personalien des Festgenommenen und der die Festnahme an-
ordnenden Person, sowie die zur Last gelegte That zu melden.
Zur Festnahme von Militärpersonen, welche strafbare Hand-
lungen begehen, sind ferner die Provosts-Marshal befugt, welche
die Kommandeure überseeischer Truppen bestellen, mögen die-
selben sich auf dem Kriegsfusse befinden oder nicht. Mit Straf-
befugnissen sind die Provosts-Marshal heute nicht mehr aus-
gerüstet. Bis zum Jahre 1829 gab es kein Gesetz, auf welches
die Bestellung und die Befugnisse der Provosts-Marshal hätten
gegründet werden können; man rechtfertigte ihre Existenz aus
dem Hoheitsrecht der Krone, in Kriegszeiten Kriegsartikel zu
erlassen; es verblieben jedoch Zweifel, welche 1829 dazu führten,
dass die Gesetzgebung in gewissem Umfange die Bestellung und
die Befugnisse der Provosts-Marshal sanktionirte. Späterhin —
1879 — sind die gesetzlichen Befugnisse der Provosts-Marshal
beschränkt worden, und heute besteht ihre Thätigkeit nur noch
in der Festnahme und Festhaltung militärischer Delinquenten und
in der Vollstreckung anderen Ortes erkannter Strafen.
II. Die Voruntersuchung und eventuelle summarische
Aburtheilung.
Mag es sich um Offiziere oder um andere Militärpersonen
handeln, der Kommandeur des Beschuldigten ist dafür ver-
antwortlich, dass die Strafverfolgung, falls begründet, betrieben