Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

— 380 — 
und, falls nicht begründet, eingestellt wird. Der. Kommandeur 
ist nicht verpflichtet, gegen einen beschuldigten Offizier die Vor- 
untersuchung einzuleiten, es sei denn, dass der beschuldigte Offfzier 
die Voruntersuchung verlangt. Anders liegt die Sache, wenn der 
Beschuldigte eine andere Militärperson ist. Solchenfalls muss eine 
Voruntersuchung durch den Kommandeur oder durch einen 
von ihm beauftragten Offizier stattfinden. Die Voruntersuchung 
führt entweder zur Einstellung des Verfahrens, oder zur 
summarischen Aburtheilung, oder zur Einholung der Entscheidung 
des höheren Vorgesetzten, oder zur Verweisung an ein Militär- 
gericht. 
Die Voruntersuchung muss sich in Gegenwart des Be- 
schuldigten abspielen, welcher zunächst mit der ihm zur Last 
gelegten That bekannt gemacht wird. Es folgt die Aufnahme 
der Belastungsbeweise; der Beschuldigte ist berechtigt, die Ver- 
eidigung der Belastungszeugen zu verlangen und an dieselben 
direkt Fragen zu richten. Gelangt der Kommandeur nach der 
Aufnahme der Belastungsbeweise zu der Ansicht, dass überhaupt 
kein Delikt oder doch kein beachtenswerthes begangen ist, so 
stellt er die Strafverfolgung ohne Weiteres ein. Anderenfalls 
erhält der Beschuldigte Gelegenheit, Entlastungsbeweise vor- 
zulegen und sich zu vertheidigen.e Der Kommandeur prüft 
nach Abschluss der Vertheidigung, ob der Fall summarisch ab- 
zuurtheilen ist. Unteroffiziere, sowie Personen, welche nur 
dem Militärrecht unterstehen, ohne der Truppe anzugehören, 
können - nicht summarisch bestraft werden, und Mannschaften sind 
berechtigt, Verweisung an ein Militärgericht zu verlangen, falls 
eine summarische Bestrafung schwererer Art beabsichtigt wird. 
Der Kommandeur hat solchenfalls den Beschuldigten besonders 
zu befragen, ob er summarische Aburtheilung oder Verweisung 
an ein Militärgericht wünscht. Uebrigens ist der Beschuldigte nur 
bei dieser Gelegenheit befugt, eine militärgerichtliche Aburtheilung 
zu beanspruchen. Vorbehaltlich dieser Bestimmungen wird eine
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.