Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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der Untersuchung aller präjudizirlichen Aeusserungen zu enthalten 
hat, darf während der Protokollirung seine Entschliessungen ändern 
und dem Beschuldigten eine summarische Aburtheilung in Vor- 
schlag bringen, sofern es nicht der Beschuldigte selbst war, welcher 
Verweisung an ein Militärgericht verlangte. Das Protokoll dient 
zur Orientirung des Offiziers, welcher das Militärgericht formirt, 
und zur einleitenden Informirung des Vorsitzenden des Militär- 
gerichts: in der Hauptverhandlung selbst findet es nur eine sehr 
beschränkte Verwendung. Der Beschuldigte ist berechtigt, eine 
Abschrift zu verlangen. Sobald die Verweisung an ein Militär- 
gericht verfügt oder doch wenigstens nachgesucht ist, kann die 
Haft verlängert werden. 
III. Das Nachprüfungsverfahren. 
Die Verweisungsverfügung unterliegt der Nachprüfung Seitens 
desjenigen Offiziers, welcher befugt ist, das in Frage kommende 
Militärgericht zu formiren. Zur Formirung eines Regimental 
Court Martial ist zunächst jeder Kommandeur befugt, welcher 
mindestens Hauptmannsrang besitzt, z. B. der Regiments- 
kommandeur, :der Kommandeur einer detachirten Abtheilung, 
oder ein Offizier, welcher bloss vorübergehend und nur de facto 
detachirte Abtheilungen verschiedener Regimenter führt. Die Be- 
fugniss, einen Regimental Court Martial zu formiren, steht ferner 
denjenigen Offizieren zu, welche einen Distriet Court Martial 
oder einen General Court Martial formiren können; sie haben 
sich dabei jedoch für die Regel der Vermittelung des Komman- 
deurs zu bedienen. Der District Court Martial wird von einem 
Offizier formirt, welcher einen General Court Martial formiren 
darf, oder von dem von ihm substituirten Offizier. Der General 
Court Martial wird endlich entweder von der Krone oder von 
ihren Bevollmächtigten oder von deren Substituten formirt. Im 
Vereinigten Königreich pflegt die Krone dem Chefkommandeur 
der Armee und den Kommandanten der Militärdistrikte die Er-
	        
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