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mächtigung zur Formirung von General Courts Martial zu er-
theilen; in Indien ist die Befugniss dem Chefkommandeur der
indischen Armee und den vier Generallieutenants beigelegt worden,
welche als Distriktskommandeure fungiren; in den übrigen briti-
schen Territorien und während eines Feldzuges steht die Be-
fugniss den kommandirenden Generälen zu. Eine Substitution
kann nur dann vorgenommen werden, falls sie in der Ermächti-
gung ausdrücklich gestattet ist. Ermächtigungen, wie Sub-
stitutionen, können an Bedingungen geknüpft werden; sie können
persönliche sein oder die Amtsnachfolger und selbst die Amts-
vertreter mit umfassen; schliesslich kann jeder Zeit ein totaler oder
partieller Widerruf erfolgen.
Der die Verweisungsverfügung erlassende Offizier soll, ab-
gesehen von speziellen Umständen, binnen 36 Stunden das zur
Formirung des Militärgerichts Erforderliche veranlassen und even-
tuell ohne Verzug die Entscheidung des höheren Vorgesetzten
über die Verweisungsfrage einholen. Bei Verweisungen an einen
Regimental Court Martial ist es der Kommandeur selbst, welcher
das Gericht zu formiren hat; anderenfalls sucht er auf schrift-
lichem Wege um die Formirung nach, fügt Anklageschrift, Unter-
suchungsprotokoll und die etwaigen sonstigen Aktenstücke bei,
und giebt die Gründe an, welche die Formirung eines District-
bezw. eines General Court Martial für angezeigt erscheinen
lassen,
Der um die Formirung eines District- oder General Court
Martial ersuchte Offizier prüft zunächst den Fall an der Hand
der einschlägigen gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen. Er
hat sich insbesondere davon zu überzeugen, dass die zur Last
gelegte That eine strafbare ist, dass eine gehörig formulirte An-
klageschrift vorliegt, und dass die bisherige Beweisaufnahme die
Verweisung rechtfertigt. Falls er im Verlaufe dieser Nachprüfung
die entgegengesetzte Ueberzeugung gewinnt, ordnet er die Frei-
lassung des Angeschuldigten an; in Zweifelsfällen ist er berech-