Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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mächtigung zur Formirung von General Courts Martial zu er- 
theilen; in Indien ist die Befugniss dem Chefkommandeur der 
indischen Armee und den vier Generallieutenants beigelegt worden, 
welche als Distriktskommandeure fungiren; in den übrigen briti- 
schen Territorien und während eines Feldzuges steht die Be- 
fugniss den kommandirenden Generälen zu. Eine Substitution 
kann nur dann vorgenommen werden, falls sie in der Ermächti- 
gung ausdrücklich gestattet ist. Ermächtigungen, wie Sub- 
stitutionen, können an Bedingungen geknüpft werden; sie können 
persönliche sein oder die Amtsnachfolger und selbst die Amts- 
vertreter mit umfassen; schliesslich kann jeder Zeit ein totaler oder 
partieller Widerruf erfolgen. 
Der die Verweisungsverfügung erlassende Offizier soll, ab- 
gesehen von speziellen Umständen, binnen 36 Stunden das zur 
Formirung des Militärgerichts Erforderliche veranlassen und even- 
tuell ohne Verzug die Entscheidung des höheren Vorgesetzten 
über die Verweisungsfrage einholen. Bei Verweisungen an einen 
Regimental Court Martial ist es der Kommandeur selbst, welcher 
das Gericht zu formiren hat; anderenfalls sucht er auf schrift- 
lichem Wege um die Formirung nach, fügt Anklageschrift, Unter- 
suchungsprotokoll und die etwaigen sonstigen Aktenstücke bei, 
und giebt die Gründe an, welche die Formirung eines District- 
bezw. eines General Court Martial für angezeigt erscheinen 
lassen, 
Der um die Formirung eines District- oder General Court 
Martial ersuchte Offizier prüft zunächst den Fall an der Hand 
der einschlägigen gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen. Er 
hat sich insbesondere davon zu überzeugen, dass die zur Last 
gelegte That eine strafbare ist, dass eine gehörig formulirte An- 
klageschrift vorliegt, und dass die bisherige Beweisaufnahme die 
Verweisung rechtfertigt. Falls er im Verlaufe dieser Nachprüfung 
die entgegengesetzte Ueberzeugung gewinnt, ordnet er die Frei- 
lassung des Angeschuldigten an; in Zweifelsfällen ist er berech-
	        
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