Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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Mitangeklagten Personen befinden sollten, welche er selbst als 
Entlastungszeugen vorzuführen gedenkt. Eine Liste der Be- 
lastungszeugen kann der Angeschuldigte nicht verlangen; anderer- 
seits ist er nicht verpflichtet, dem Ankläger eine Liste der Ent- 
lastungszeugen zuzustellen. Es wird dafür Sorge getragen, dass 
die Entlastungszeugen rechtzeitig zur Stelle sind. Zwecks Vor- 
bereitung der Vertheidigung darf der Angeschuldigte frei mit 
seinem Vertheidiger, seinen Freunden und seinen Entlastungs- 
zeugen verkehren. Eine vorgängige Besprechung mit Zeugen ist 
durchaus statthaft und gänzlich ungefährlich, da sich an die Ver- 
nehmung durch den Angeklagten eine Vernehmung durch den 
Ankläger schliesst und weder der Angeklagte, noch der Zeuge 
voraussehen können, welche Fragen der Ankläger stellen wird. 
Das Gericht weiss zudem, dass eine vorgängige Besprechung 
stattzufinden pflegt, und legt daher den zwischen dem Angeklagten 
und seinem Zeugen arrangirten Fragen und Antworten keinen 
Werth bei. Sofern die Vertheidigung nicht erschwert wird, darf 
der Angeschuldigte zwecks Aburtheilung an einen anderen Ort 
transportirt werden; im Falle einer Festnahme über See soll 
jedoch nur in Nothfällen ein Rücktransport in die Heimath statt- 
finden. Anklageschrift und Untersuchungsprotokoll gelangen 
schliesslich an den Vorsitzenden des Militärgerichts. 
IV. Die Hauptverhandlung vor dem Militärgericht. 
Sämmtliche Militärgerichte — Regimental-, Distriect- und 
General Courts Martial — sind sachlich für alle Delikte zu- 
ständig. Verschieden sind einmal die Strafzumessungsbefugnisse, 
und sodann giebt es bestimmte Militärpersonen, welche nur von 
bestimmten Militärgerichten abgeurtheilt werden können. Der 
Regimental Court Martial kann höchstens auf eine 42tägige 
Freiheitsstrafe erkennen; er ist nicht befugt, einen Soldaten mit 
Schimpf und Schande aus der Armee auszustossen und kann 
nicht Offiziere, Unteroffiziere höheren Grades, oder Militärpersonen 
Archiv für öffentliches Recht, XIII. 3. 25
	        
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