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Mitangeklagten Personen befinden sollten, welche er selbst als
Entlastungszeugen vorzuführen gedenkt. Eine Liste der Be-
lastungszeugen kann der Angeschuldigte nicht verlangen; anderer-
seits ist er nicht verpflichtet, dem Ankläger eine Liste der Ent-
lastungszeugen zuzustellen. Es wird dafür Sorge getragen, dass
die Entlastungszeugen rechtzeitig zur Stelle sind. Zwecks Vor-
bereitung der Vertheidigung darf der Angeschuldigte frei mit
seinem Vertheidiger, seinen Freunden und seinen Entlastungs-
zeugen verkehren. Eine vorgängige Besprechung mit Zeugen ist
durchaus statthaft und gänzlich ungefährlich, da sich an die Ver-
nehmung durch den Angeklagten eine Vernehmung durch den
Ankläger schliesst und weder der Angeklagte, noch der Zeuge
voraussehen können, welche Fragen der Ankläger stellen wird.
Das Gericht weiss zudem, dass eine vorgängige Besprechung
stattzufinden pflegt, und legt daher den zwischen dem Angeklagten
und seinem Zeugen arrangirten Fragen und Antworten keinen
Werth bei. Sofern die Vertheidigung nicht erschwert wird, darf
der Angeschuldigte zwecks Aburtheilung an einen anderen Ort
transportirt werden; im Falle einer Festnahme über See soll
jedoch nur in Nothfällen ein Rücktransport in die Heimath statt-
finden. Anklageschrift und Untersuchungsprotokoll gelangen
schliesslich an den Vorsitzenden des Militärgerichts.
IV. Die Hauptverhandlung vor dem Militärgericht.
Sämmtliche Militärgerichte — Regimental-, Distriect- und
General Courts Martial — sind sachlich für alle Delikte zu-
ständig. Verschieden sind einmal die Strafzumessungsbefugnisse,
und sodann giebt es bestimmte Militärpersonen, welche nur von
bestimmten Militärgerichten abgeurtheilt werden können. Der
Regimental Court Martial kann höchstens auf eine 42tägige
Freiheitsstrafe erkennen; er ist nicht befugt, einen Soldaten mit
Schimpf und Schande aus der Armee auszustossen und kann
nicht Offiziere, Unteroffiziere höheren Grades, oder Militärpersonen
Archiv für öffentliches Recht, XIII. 3. 25