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Verschieden ist die Zusammensetzung der einzelnen Militär-
gerichte. Die Regimental- und District Courts Martial müssen mit
mindestens drei, die General Courts Martial mit mindestens fünf
und im Vereinigten Königreich, in Indien, Gibraltar und Malta
sogar mit mindestens neun Mitgliedern besetzt sein. Die Patente
aller Mitglieder eines Regimental Court Martial müssen min-
destens ein Jahr alt sein; als Mitglieder fungiren in der Regel
Offiziere des Regiments, welchem der Angeklagte angehört, sofern
nicht detachirte Abtheilungen verschiedener Verbände zusammen-
liegen. Die Mitglieder der District- und General Courts Martial
sollen stets verschiedenen Truppenverbänden entnommen werden
und zwei bezw. drei Jahre alte Patente besitzen. Unter den
Mitgliedern eines Greneral Court Martial sollen sich mindestens
fünf befinden, welche der Hauptmannscharge oder einer höheren
Charge angehören, und falls der Angeklagte ein Feldofäzier ist,
dürfen nur derartige Mitglieder bestimmt werden. Bei Verhand-
lungen über Offiziere sind, wenn irgend möglich, Mitglieder zu
ernennen, welche dem Angeklagten im Range nicht nachstehen.
Ist der Angeklagte ein Kommandeur, so pflegt man thunlichst
Mitglieder zu wählen, welche gleiche Kommandos führen oder
geführt haben. Endlich wird in Fällen, in welchen der An-
geklagte den Hülfstruppen angehört, unter den Mitgliedern sich
in der Regel ein Offizier der in Frage kommenden Klasse von
Hülfstruppen befinden. Für sämmtliche Militärgerichte gilt der
Satz, dass alle Mitglieder dem Militärrecht unterstehen müssen
und an der Sache selbst nicht interessirt sein dürfen. Unfähig
sind insbesondere der Kommandeur des Angeklagten; die an der
Voruntersuchung betheiligten Personen; der Offizier, welcher das
Gericht formirte; der Ankläger und die Belastungszeugen. Der
Vorsitzende, welcher in allen Fällen von dem das Gericht for-
mirenden Offizier zu bestellen ist, soll, abgesehen von exzeptio-
nellen Fällen, bei Verhandlungen vor einem Regimental Court
Martial mindestens Hauptmannsrang und bei Verhandlungen vor
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