Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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Verschieden ist die Zusammensetzung der einzelnen Militär- 
gerichte. Die Regimental- und District Courts Martial müssen mit 
mindestens drei, die General Courts Martial mit mindestens fünf 
und im Vereinigten Königreich, in Indien, Gibraltar und Malta 
sogar mit mindestens neun Mitgliedern besetzt sein. Die Patente 
aller Mitglieder eines Regimental Court Martial müssen min- 
destens ein Jahr alt sein; als Mitglieder fungiren in der Regel 
Offiziere des Regiments, welchem der Angeklagte angehört, sofern 
nicht detachirte Abtheilungen verschiedener Verbände zusammen- 
liegen. Die Mitglieder der District- und General Courts Martial 
sollen stets verschiedenen Truppenverbänden entnommen werden 
und zwei bezw. drei Jahre alte Patente besitzen. Unter den 
Mitgliedern eines Greneral Court Martial sollen sich mindestens 
fünf befinden, welche der Hauptmannscharge oder einer höheren 
Charge angehören, und falls der Angeklagte ein Feldofäzier ist, 
dürfen nur derartige Mitglieder bestimmt werden. Bei Verhand- 
lungen über Offiziere sind, wenn irgend möglich, Mitglieder zu 
ernennen, welche dem Angeklagten im Range nicht nachstehen. 
Ist der Angeklagte ein Kommandeur, so pflegt man thunlichst 
Mitglieder zu wählen, welche gleiche Kommandos führen oder 
geführt haben. Endlich wird in Fällen, in welchen der An- 
geklagte den Hülfstruppen angehört, unter den Mitgliedern sich 
in der Regel ein Offizier der in Frage kommenden Klasse von 
Hülfstruppen befinden. Für sämmtliche Militärgerichte gilt der 
Satz, dass alle Mitglieder dem Militärrecht unterstehen müssen 
und an der Sache selbst nicht interessirt sein dürfen. Unfähig 
sind insbesondere der Kommandeur des Angeklagten; die an der 
Voruntersuchung betheiligten Personen; der Offizier, welcher das 
Gericht formirte; der Ankläger und die Belastungszeugen. Der 
Vorsitzende, welcher in allen Fällen von dem das Gericht for- 
mirenden Offizier zu bestellen ist, soll, abgesehen von exzeptio- 
nellen Fällen, bei Verhandlungen vor einem Regimental Court 
Martial mindestens Hauptmannsrang und bei Verhandlungen vor 
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