Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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einem District- oder General Court Martial mindestens den Rang 
eines Feldoffiziers besitzen. Stehen für die Verhandlungen vor 
einem General Court Martial Generäle oder Obersten zur Ver- 
fügung, so darf ein Vorsitzender niederen Ranges nicht bestellt 
werden. Abgesehen von dem Vorsitzenden brauchen die Mit- 
glieder nicht von dem das Gericht formirenden Offizier bestellt 
zu sein; letzterer kann sich mit allgemeinen Weisungen begnügen 
und die einzelnen Mitglieder den Dienstgebräuchen entsprechend 
bestellen lassen. 
Ausser den bisher behandelten Militärgerichten giebt es 
noch ein mit den Befugnissen eines General Court Martial aus- 
gerüstetes, exzeptionelles Militärgericht, welches die Bezeichnung 
Field General Court Martial führt. Das Aussergewöhnliche liegt 
darin, dass es zur Formirung keiner Ermächtigung bedarf, und 
dass summarisch verfahren wird. Das Gericht darf nur während 
eines Feldzuges oder über See formirt werden, um Delikte ab- 
zuurtheilen, welche nicht ohne Gefährdung der Staatsinteressen 
einem General Court Martial überwiesen werden können, bezw. 
falls man sich nicht vor dem Feinde befindet, um Vergehen gegen 
die Personen oder das Vermögen der Landeseinwohner zu be- 
strafen. Das Gericht soll aus mindestens drei Offizieren be- 
stehen; sind nur zwei zu beschaffen, so darf höchstens auf 
Freiheitsstrafe oder summarische Strafe erkannt werden. Soweit 
das Gericht auf Todesstrafe erkennen darf, ist Stimmeneinheit 
erforderlich. 
Ort und Zeit der Hauptverhandlung werden in der Ver- 
fügung fixirt, welche das Gericht zusammenberuft. Nachdem die 
einzelnen Mitglieder ihren Chargen entsprechend plazirt worden 
sind, produzirt der Vorsitzende die Anklageschrift und das 
Untersuchungsprotokoll und verliest die das Gericht zusammen- 
berufende Verfügung. Im Anschluss hieran wird gerichtsseitig 
geprüft, ob das Gericht gehörig konstituirt ist; ob es Zuständig- 
keit besitzt, den Angeklagten abzuurtheilen; und ob die Anklage-
	        
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