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einem District- oder General Court Martial mindestens den Rang
eines Feldoffiziers besitzen. Stehen für die Verhandlungen vor
einem General Court Martial Generäle oder Obersten zur Ver-
fügung, so darf ein Vorsitzender niederen Ranges nicht bestellt
werden. Abgesehen von dem Vorsitzenden brauchen die Mit-
glieder nicht von dem das Gericht formirenden Offizier bestellt
zu sein; letzterer kann sich mit allgemeinen Weisungen begnügen
und die einzelnen Mitglieder den Dienstgebräuchen entsprechend
bestellen lassen.
Ausser den bisher behandelten Militärgerichten giebt es
noch ein mit den Befugnissen eines General Court Martial aus-
gerüstetes, exzeptionelles Militärgericht, welches die Bezeichnung
Field General Court Martial führt. Das Aussergewöhnliche liegt
darin, dass es zur Formirung keiner Ermächtigung bedarf, und
dass summarisch verfahren wird. Das Gericht darf nur während
eines Feldzuges oder über See formirt werden, um Delikte ab-
zuurtheilen, welche nicht ohne Gefährdung der Staatsinteressen
einem General Court Martial überwiesen werden können, bezw.
falls man sich nicht vor dem Feinde befindet, um Vergehen gegen
die Personen oder das Vermögen der Landeseinwohner zu be-
strafen. Das Gericht soll aus mindestens drei Offizieren be-
stehen; sind nur zwei zu beschaffen, so darf höchstens auf
Freiheitsstrafe oder summarische Strafe erkannt werden. Soweit
das Gericht auf Todesstrafe erkennen darf, ist Stimmeneinheit
erforderlich.
Ort und Zeit der Hauptverhandlung werden in der Ver-
fügung fixirt, welche das Gericht zusammenberuft. Nachdem die
einzelnen Mitglieder ihren Chargen entsprechend plazirt worden
sind, produzirt der Vorsitzende die Anklageschrift und das
Untersuchungsprotokoll und verliest die das Gericht zusammen-
berufende Verfügung. Im Anschluss hieran wird gerichtsseitig
geprüft, ob das Gericht gehörig konstituirt ist; ob es Zuständig-
keit besitzt, den Angeklagten abzuurtheilen; und ob die Anklage-