Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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schrift gehörig formulirt wurde. Falls in dem einen oder anderen 
Punkte Mängel entdeckt werden, welche nicht sofort gehoben 
werden können, wird die Verhandlung vertagt und der Offizier 
befragt, welcher das Gericht formirt hat. Der Angeklagte kann 
während dieser einleitenden Verhandlungen zugegen sein; noth- 
wendig ist seine Anwesenheit indessen nicht. Der Ankläger 
kann gleichfalls zugegen sein und gerichtsseitig befragt werden; 
seine prozessualischen Rechte beginnen indessen erst nach Ab- 
schluss der einleitenden Verhandlungen. Letztere sind öffentlich 
und bedürfen der Gegenwart des Judge-Advocate, sofern ein 
solcher bestellt worden ist. 
Der Ankläger, welcher stets eine Militärperson sein muss, 
wird von dem das Gericht formirenden Offizier bestimmt. Als 
Ankläger vor einem BRegimental Court Martial pflegt der Re- 
gimentsadjutant zu fungiren; bei den übrigen Militärgerichten 
wird ein besonders tüchtiger Offizier mit der Vertretung der 
Anklage beauftragt. Die das Strafverfahren etwa einleitende 
Civilperson wird nicht gehört, wenn sie auch anwesend sein und 
assistiren darf. Der Ankläger ist berechtigt, einen Advokaten 
oder Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Rechte zu beauftragen; 
solchenfalls wird der Ankläger selbst in den Hintergrund treten. 
Der Judge-Advocate wird im Vereinigten Königreich von 
dem Judge-Advocate-General bestellt. Das Amt des Letzteren 
ist zur Zeit mit einem Richter des High Court of Justice, mit- 
hin mit einem bürgerlichen Richter, besetzt. Ausserhalb des 
Vereinigten Königreichs erfolgt die Bestellung durch den das 
Militärgericht formirenden Offizier, vorausgesetzt, dass derselbe 
mit einer entsprechenden Ermächtigung ausgerüstet ist. Bestellt 
werden darf nur eine nicht interessirte Person, welche mit dem 
Militärrecht und insbesondere mit dem Beweisrecht wohl vertraut 
ist. Der Judge-Advocate spielt die Rolle eines Unparteiischen. 
Er hat sich auf Antrag des Anklägers oder des Angeklagten 
über Rechtsfragen gutachtlich zu äussern; er monirt Unregel-
	        
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