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schrift gehörig formulirt wurde. Falls in dem einen oder anderen
Punkte Mängel entdeckt werden, welche nicht sofort gehoben
werden können, wird die Verhandlung vertagt und der Offizier
befragt, welcher das Gericht formirt hat. Der Angeklagte kann
während dieser einleitenden Verhandlungen zugegen sein; noth-
wendig ist seine Anwesenheit indessen nicht. Der Ankläger
kann gleichfalls zugegen sein und gerichtsseitig befragt werden;
seine prozessualischen Rechte beginnen indessen erst nach Ab-
schluss der einleitenden Verhandlungen. Letztere sind öffentlich
und bedürfen der Gegenwart des Judge-Advocate, sofern ein
solcher bestellt worden ist.
Der Ankläger, welcher stets eine Militärperson sein muss,
wird von dem das Gericht formirenden Offizier bestimmt. Als
Ankläger vor einem BRegimental Court Martial pflegt der Re-
gimentsadjutant zu fungiren; bei den übrigen Militärgerichten
wird ein besonders tüchtiger Offizier mit der Vertretung der
Anklage beauftragt. Die das Strafverfahren etwa einleitende
Civilperson wird nicht gehört, wenn sie auch anwesend sein und
assistiren darf. Der Ankläger ist berechtigt, einen Advokaten
oder Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Rechte zu beauftragen;
solchenfalls wird der Ankläger selbst in den Hintergrund treten.
Der Judge-Advocate wird im Vereinigten Königreich von
dem Judge-Advocate-General bestellt. Das Amt des Letzteren
ist zur Zeit mit einem Richter des High Court of Justice, mit-
hin mit einem bürgerlichen Richter, besetzt. Ausserhalb des
Vereinigten Königreichs erfolgt die Bestellung durch den das
Militärgericht formirenden Offizier, vorausgesetzt, dass derselbe
mit einer entsprechenden Ermächtigung ausgerüstet ist. Bestellt
werden darf nur eine nicht interessirte Person, welche mit dem
Militärrecht und insbesondere mit dem Beweisrecht wohl vertraut
ist. Der Judge-Advocate spielt die Rolle eines Unparteiischen.
Er hat sich auf Antrag des Anklägers oder des Angeklagten
über Rechtsfragen gutachtlich zu äussern; er monirt Unregel-