Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

— 390 — 
mässigkeiten des Verfahrens; er sorgt für eine sorgfältige Auf- 
nahme der Entlastungsbeweise; er nimmt in einer für das Gericht 
praktisch verbindlichen Weise zu allen streitigen Fragen Stellung, 
und giebt schliesslich seiner Auffassung Ausdruck, bevor sich das 
Gericht zur Berathung zurückzieht. 
Auf die einleitenden Verhandlungen folgt ein Zwischen- 
stadium, in welchem der Angeklagte zugegen sein muss und die 
prozessualischen Befugnisse des Anklägers ihren Anfang nehmen. 
Der Angeklagte wird befragt, ob er Mitglieder des Gerichts oder 
einen etwa zugezogenen Dolmetscher oder Stenographen ab- 
zulehnen wünscht. Das Gericht selbst entscheidet, ob eine Ab- 
lehnung begründet ist oder nicht. Im Falle der Vorsitzende 
begründeter Weise abgelehnt wird, oder andere gültig abgelehnte 
Mitglieder nicht sofort ersetzt werden können, ist die Haupt- 
verhandlung zu vertagen. Eine Ablehnung des Judge-Advocate 
ist nicht statthaft. Nach Erledigung sämmtlicher Ablehnungen 
erfolgt die Vereidigung der Gerichtsmitglieder, des Judge- Ad- 
vocate, des Dolmetschers, des Stenographen und der zu In- 
struktionszwecken zugezogenen Offiziere. 
Die sich hieran schliessende, eigentliche Hauptverhandlung 
beginnt mit der Verlesung der Anklageschrift und der Befragung 
des Angeklagten, ob er schuldig oder nicht schuldig plaidiren 
will. Bevor der Angeklagte seine Antwort ertheilt, kann der- 
selbe die Anklageschrift bemängeln und die Zuständigkeit des 
Gerichts bestreiten. Falls die Einwendungen gegen die Anklage- 
schrift gerichtsseitig als begründet anerkannt werden, ist die 
Hauptverhandlung zu vertagen und eine Richtigstellung der An- 
klageschrift bei dem Offizier zu beantragen, welcher das Gericht 
formirt hat. Eine Vertagung und Berichterstattung an den ge- 
dachten Offizier soll ferner dann erfolgen, falls der Einwand der 
Unzuständigkeit als begründet anerkannt wird. Das Gleiche 
gilt für den Fall, dass der Angeklagte den Nachweis erbringt, 
dass die strafbare Handlung durch ein bürgerliches (Gericht,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.