Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

recht in seinen Vorschriften über den Adel ein von dem niedern 
Reichsadel in wesentlichen Punkten abweichendes Rechtsinstitut 
geschaffen hat, so wenig beabsichtigte es, von den im Reich 
üblichen Prädikaten sowohl bei der niedrigsten Adelsstufe wie in 
den höhern Adelsstufen abzuweichen. Vielmehr musste im Streben 
des sich dem Kaiser thatsächlich koordinirt® fühlenden, wenn 
auch rechtlich, insoweit er Reichsfürst war, ihm untergeordneten 
Königs von Preussen liegen, nur einen solchen Adel zu ver- 
leihen, welcher durch Gleichheit der Standesabzeichen dem 
Reichsadel auch äusserlich gleichstand, zumal auch ein Theil 
des Adels in Preussen selbst seine Nobilitirung nicht vom König 
oder früher vom Kurfürsten (die erste preussische Nobilitirung 
nahm der Grosse Kurfürst 1663 vor), sondern vom Kaiser oder 
als Uradel hatte. 
® Lautete doch die königliche Titulatur seit 1744 nicht mehr König 
in Preussen, sondern König von Preussen, und existirt doch auch ein Re- 
skript vom 22. Jan. 1797, nach welchem die Vorschrift des A. L.-R. II 9 
8 13: „Kein Unterthan des Staats soll ohne Erlaubniss seines Landesherrn, 
Standeserhöhungen bei fremden Staaten suchen; oder deren, welche ihm 
etwa aus eigener Bewegung von selbigen verliehen werden, in hiesigen Landen 
sich bedienen“ auch bezüglich der vom kaiserl. österr. Hofe, d. h. vom 
deutschen Kaiser verliehenen Standeserhöhungen Anwendung finden sollte 
(vgl. v. Rönne, Ergänzungen zu $ 13 cit.).. Hatte doch auch schon der 
Grosse Kurfürst in dem Pommerschen Landtagsrezess vom 14. Juli 1654 
— also noch vor der durch den Frieden von Wehlau 1657 über das Herzog- 
thum Preussen erlangten Souveränetät — verordnet: „Wegen der exprakti- 
zirten neuen Adelsbriefe haben wir zwar der Röm. Kayserl. Majestät keine 
Zahl und Mass zu setzen, behalten Uns aber dabei bevor, ob und wie weit 
wir sothane Personen, welche den Adel nicht meritiren, und ihn nur durch 
Geld erlanget, der adlichen Privilegien in unsern Landen geniessen lassen 
wollen, wie denn ohnediss keiner solcher adelichen Privilegien und Titul in 
unsern Landen sich gebrauchen soll, er habe sich denn bei uns angegeben, 
die Ursachen, warum er sich nobilitiren lassen, exponiret und also seine Per- 
son bei uns debite legitimiret* (Rıccıus, Von dem landsässigen Adel in 
Teutschland, erschienen 1735, S.305). Somit hat die Bemerkung des Reskripts 
vom 22. Jan. 1797, das Verbot des $ 13 cit. sei von je principii gewesen, 
so dass es auch auf ältere Fälle Anwendung finde, auch Bezug auf die vom 
kaiserlichen Hofe früher verliehenen Standeserhöhungen.
	        
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