recht in seinen Vorschriften über den Adel ein von dem niedern
Reichsadel in wesentlichen Punkten abweichendes Rechtsinstitut
geschaffen hat, so wenig beabsichtigte es, von den im Reich
üblichen Prädikaten sowohl bei der niedrigsten Adelsstufe wie in
den höhern Adelsstufen abzuweichen. Vielmehr musste im Streben
des sich dem Kaiser thatsächlich koordinirt® fühlenden, wenn
auch rechtlich, insoweit er Reichsfürst war, ihm untergeordneten
Königs von Preussen liegen, nur einen solchen Adel zu ver-
leihen, welcher durch Gleichheit der Standesabzeichen dem
Reichsadel auch äusserlich gleichstand, zumal auch ein Theil
des Adels in Preussen selbst seine Nobilitirung nicht vom König
oder früher vom Kurfürsten (die erste preussische Nobilitirung
nahm der Grosse Kurfürst 1663 vor), sondern vom Kaiser oder
als Uradel hatte.
® Lautete doch die königliche Titulatur seit 1744 nicht mehr König
in Preussen, sondern König von Preussen, und existirt doch auch ein Re-
skript vom 22. Jan. 1797, nach welchem die Vorschrift des A. L.-R. II 9
8 13: „Kein Unterthan des Staats soll ohne Erlaubniss seines Landesherrn,
Standeserhöhungen bei fremden Staaten suchen; oder deren, welche ihm
etwa aus eigener Bewegung von selbigen verliehen werden, in hiesigen Landen
sich bedienen“ auch bezüglich der vom kaiserl. österr. Hofe, d. h. vom
deutschen Kaiser verliehenen Standeserhöhungen Anwendung finden sollte
(vgl. v. Rönne, Ergänzungen zu $ 13 cit.).. Hatte doch auch schon der
Grosse Kurfürst in dem Pommerschen Landtagsrezess vom 14. Juli 1654
— also noch vor der durch den Frieden von Wehlau 1657 über das Herzog-
thum Preussen erlangten Souveränetät — verordnet: „Wegen der exprakti-
zirten neuen Adelsbriefe haben wir zwar der Röm. Kayserl. Majestät keine
Zahl und Mass zu setzen, behalten Uns aber dabei bevor, ob und wie weit
wir sothane Personen, welche den Adel nicht meritiren, und ihn nur durch
Geld erlanget, der adlichen Privilegien in unsern Landen geniessen lassen
wollen, wie denn ohnediss keiner solcher adelichen Privilegien und Titul in
unsern Landen sich gebrauchen soll, er habe sich denn bei uns angegeben,
die Ursachen, warum er sich nobilitiren lassen, exponiret und also seine Per-
son bei uns debite legitimiret* (Rıccıus, Von dem landsässigen Adel in
Teutschland, erschienen 1735, S.305). Somit hat die Bemerkung des Reskripts
vom 22. Jan. 1797, das Verbot des $ 13 cit. sei von je principii gewesen,
so dass es auch auf ältere Fälle Anwendung finde, auch Bezug auf die vom
kaiserlichen Hofe früher verliehenen Standeserhöhungen.