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Monate bemessene Freiheitsstrafen anderer Art sollen für die
Regel im Vereinigten Königreich verbüsst werden.
VI. Die von den höheren bürgerlichen Gerichten
ausgeübte Kontrolle.
Die Entscheidungen der Militärgerichte und die Verfügungen
einzelner Offiziere unterliegen, wie die Entscheidungen der niederen
bürgerlichen Gerichte und der Polizeirichter, der Kontrolle der
höheren bürgerlichen Gerichte. Das Einschreiten dieser letzteren
hat im Allgemeinen zur Voraussetzung, dass das Militärgericht
bezw. der Offizier eine Handlung vornahm, welche die Person,
das Vermögen oder den Ruf einer Militär- oder Civilperson ver-
letzte, und dass die Handlung ohne jede Zuständigkeit oder doch
in Ueberschreitung der Zuständigkeit vorgenommen ist. Aus-
geschlossen ist ein Einschreiten für die Regel dann, wenn der
Verletzte eine Militärperson ist, und nur seine militärische Stellung
oder sein militärischer Ruf gelitten hat. Die unzuständigen Hand-
lungen sind nichtig und können civilrechtlich und strafrechtlich
verfolgt werden. Die Verfolgung muss jedoch binnen sechs Monaten
eingeleitet werden.
A. Givilverfahren.
1. Soll die Vornahme oder die Fortsetzung einer rechts-
widrigen Handlung verhindert werden, so beantragt der Verletzte
beim bürgerlichen Gerichte eine interdiktorische Verfügung, welche
dem Militärgericht untersagt, mit der Sache zu verfahren bezw.
sich weiterer Zuständigkeitsüberschreitungen schuldig zu machen.
Das Fehlen bezw. die Ueberschreitung der Zuständigkeit ist nach-
zuweisen; ist der Beweis einmal erbracht, so hat jede verletzte
Person einen Rechtsanspruch auf die interdiktorische Verfügung.
Mit Erfolg scheinen derartige Anträge bisher nicht gestellt zu
sein, und aus den bezüglichen Gerichtsentscheidungen ergiebt sich,
dass Unregelmässigkeiten des Verfahrens und unrichtige Ent-
scheidungen in der Sache selbst die interdiktorische Verfügung