Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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Monate bemessene Freiheitsstrafen anderer Art sollen für die 
Regel im Vereinigten Königreich verbüsst werden. 
VI. Die von den höheren bürgerlichen Gerichten 
ausgeübte Kontrolle. 
Die Entscheidungen der Militärgerichte und die Verfügungen 
einzelner Offiziere unterliegen, wie die Entscheidungen der niederen 
bürgerlichen Gerichte und der Polizeirichter, der Kontrolle der 
höheren bürgerlichen Gerichte. Das Einschreiten dieser letzteren 
hat im Allgemeinen zur Voraussetzung, dass das Militärgericht 
bezw. der Offizier eine Handlung vornahm, welche die Person, 
das Vermögen oder den Ruf einer Militär- oder Civilperson ver- 
letzte, und dass die Handlung ohne jede Zuständigkeit oder doch 
in Ueberschreitung der Zuständigkeit vorgenommen ist. Aus- 
geschlossen ist ein Einschreiten für die Regel dann, wenn der 
Verletzte eine Militärperson ist, und nur seine militärische Stellung 
oder sein militärischer Ruf gelitten hat. Die unzuständigen Hand- 
lungen sind nichtig und können civilrechtlich und strafrechtlich 
verfolgt werden. Die Verfolgung muss jedoch binnen sechs Monaten 
eingeleitet werden. 
A. Givilverfahren. 
1. Soll die Vornahme oder die Fortsetzung einer rechts- 
widrigen Handlung verhindert werden, so beantragt der Verletzte 
beim bürgerlichen Gerichte eine interdiktorische Verfügung, welche 
dem Militärgericht untersagt, mit der Sache zu verfahren bezw. 
sich weiterer Zuständigkeitsüberschreitungen schuldig zu machen. 
Das Fehlen bezw. die Ueberschreitung der Zuständigkeit ist nach- 
zuweisen; ist der Beweis einmal erbracht, so hat jede verletzte 
Person einen Rechtsanspruch auf die interdiktorische Verfügung. 
Mit Erfolg scheinen derartige Anträge bisher nicht gestellt zu 
sein, und aus den bezüglichen Gerichtsentscheidungen ergiebt sich, 
dass Unregelmässigkeiten des Verfahrens und unrichtige Ent- 
scheidungen in der Sache selbst die interdiktorische Verfügung
	        
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