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Disziplinarangelegenheiten handelt. Gelangt das bürgerliche Ge-
richt zu der Ansicht, dass eine Untersuchung begründet ist, so
wird diejenige Person, welche den Antragsteller in Haft hält,
angewiesen, den (Gefangenen vorzuführen und die Freiheits-
entziehung zu rechtfertigen. Ein Antragsteller, welcher nur die
Art und Weise der Ausübung militärischer Befugnisse nachprüfen
lassen will, wird keinen Rechtfertigungsbefehl durchsetzen; anders
liegt die Sache, wenn eine besondere Formalität, welche gesetz-
liche Voraussetzung der Gültigkeit einer Anordnung ist, nicht
beachtet wurde. Zur Rechtfertigung der Freiheitsentziehung ge-
nügt für die Regel bereits der Nachweis, dass der Gefangene
dem Militärrecht untersteht, und dass das gesammte Verfahren
dem Militärrecht entspricht. Z. B. begnügte sich das bürgerliche
Gericht im Jahre 1801 mit dem Nachweise, dass der Gefangene
sich auf Grund des Urtheils eines zuständigen Militärgerichts in
Haft befand. 1842 wurde ein Gefangener auf freien Fuss gesetzt,
weil der militärische Charakter desselben zweifelhaft blieb. Zwei
Jahre später ergab sich in einem anderen Falle, dass der Offizier,
welcher das militärgerichtliche Urtheil bestätigt hatte, keine Zu-
ständigkeit besass; das Gericht verfügte auch in diesem Falle
die Freilassung. Letztere ist ferner wegen Unbestimmtheit des
militärgerichtlichen Urtheils angeordnet worden, sowie endlich in
einem Falle, in welchem nur die Festhaltung in einem bestimmten
Gefängnisse, nicht aber die Festhaltung an sich ungesetz-
mässig war. Letzteres kann heute nicht mehr zur Freilassung
führen; die Army Act bestimmt ausdrücklich, dass ein Militär-
gefangener, welcher sich in einem an sich den gesetzlichen Vor-
schriften genügenden Gefängnisse befindet, nicht schon desshalb
als in gesetzwidriger Haft befindlich anzusehen ist, weil die Auf-
nahmeverfügung formelle Mängel oder Irrthümer enthält. Wird
die Freiheitsentziehung in genügender Weise gerechtfertigt und
ist eine Freilassung gegen Bürgschaft nicht angebracht, so lässt
das bürgerliche Gericht den Gefangenen wieder abführen. Im