Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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Disziplinarangelegenheiten handelt. Gelangt das bürgerliche Ge- 
richt zu der Ansicht, dass eine Untersuchung begründet ist, so 
wird diejenige Person, welche den Antragsteller in Haft hält, 
angewiesen, den (Gefangenen vorzuführen und die Freiheits- 
entziehung zu rechtfertigen. Ein Antragsteller, welcher nur die 
Art und Weise der Ausübung militärischer Befugnisse nachprüfen 
lassen will, wird keinen Rechtfertigungsbefehl durchsetzen; anders 
liegt die Sache, wenn eine besondere Formalität, welche gesetz- 
liche Voraussetzung der Gültigkeit einer Anordnung ist, nicht 
beachtet wurde. Zur Rechtfertigung der Freiheitsentziehung ge- 
nügt für die Regel bereits der Nachweis, dass der Gefangene 
dem Militärrecht untersteht, und dass das gesammte Verfahren 
dem Militärrecht entspricht. Z. B. begnügte sich das bürgerliche 
Gericht im Jahre 1801 mit dem Nachweise, dass der Gefangene 
sich auf Grund des Urtheils eines zuständigen Militärgerichts in 
Haft befand. 1842 wurde ein Gefangener auf freien Fuss gesetzt, 
weil der militärische Charakter desselben zweifelhaft blieb. Zwei 
Jahre später ergab sich in einem anderen Falle, dass der Offizier, 
welcher das militärgerichtliche Urtheil bestätigt hatte, keine Zu- 
ständigkeit besass; das Gericht verfügte auch in diesem Falle 
die Freilassung. Letztere ist ferner wegen Unbestimmtheit des 
militärgerichtlichen Urtheils angeordnet worden, sowie endlich in 
einem Falle, in welchem nur die Festhaltung in einem bestimmten 
Gefängnisse, nicht aber die Festhaltung an sich ungesetz- 
mässig war. Letzteres kann heute nicht mehr zur Freilassung 
führen; die Army Act bestimmt ausdrücklich, dass ein Militär- 
gefangener, welcher sich in einem an sich den gesetzlichen Vor- 
schriften genügenden Gefängnisse befindet, nicht schon desshalb 
als in gesetzwidriger Haft befindlich anzusehen ist, weil die Auf- 
nahmeverfügung formelle Mängel oder Irrthümer enthält. Wird 
die Freiheitsentziehung in genügender Weise gerechtfertigt und 
ist eine Freilassung gegen Bürgschaft nicht angebracht, so lässt 
das bürgerliche Gericht den Gefangenen wieder abführen. Im
	        
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