— 400 —
Falle unzureichender Rechtfertigung erfolgt die Freilassung, und
sollte überhaupt keine Rechtfertigung versucht werden, so würde
eine Missachtung des bürgerlichen Gerichts vorliegen und ent-
sprechende Strafe verhängt werden. Es ist schliesslich noch zu
bemerken, dass das Verfahren möglicher Weise nur desshalb
eingeleitet sein kann, um im Interesse der besseren Gerechtigkeits-
pflege die Sache vor ein anderes Gericht zu bringen,
4. Eine Person, welche durch ein unzuständiges oder seine
Zuständigkeit überschreitendes Militärgericht in ihren Rechten
verletzt wird, kann die Gerichtsmitglieder bei dem bürgerlichen
Gerichte auf Schadensersatz belangen. Das Gleiche gilt hinsicht-
lich des Offiziers, welcher das Verfahren bestätigte, sowie hin-
sichtlich einzelner Offiziere, und zwar ohne Rücksicht darauf, dass
dieselben sich im guten Glauben befanden. Sämmtliche Personen,
welche sich an einem ungesetzlichen, militärgerichtlichen Urtheil
betheiligten, sind schadensersatzpflichtig. Z. B. wurde um die Mitte
des vorigen Jahrhunderts der Vorsitzende eines Militärgerichts
zu M. 20 000 Schadensersatz verurtheilt. Nach Verkündung des
Urtheils belehrte der bürgerliche Richter den Kläger, dass er
auch die übrigen Mitglieder des Militärgerichts belangen könne,
und der Kläger beeilte sich, zwei weitere Klagen einzureichen,
welche den Beklagten am Schlusse einer anderen militärgericht-
lichen Verhandlung zugestellt wurden. Ueber dieses Verfahren
führten sämmtliche Mitglieder des zweiten Militärgerichts Be-
schwerde und erzielten eine ihnen sympathische Aeusserung der
Krone. Der bürgerliche Richter antwortete mit der Verhaftung
sämmtlicher Mitglieder des zweiten Militärgerichts und stand im
Begriffe, weitere Schritte einzuleiten, als ihm eine von sämmt-
lichen Verhafteten unterzeichnete Abbitte vorgelegt wurde. Letztere
wurde öffentlich verlesen und dem Gerichtsarchiv überwiesen.
Heute könnte der bürgerliche Richter nicht mehr die obige Be-
lehrung ertheilen; der Kläger würde von vornherein sämmtliche
Gerichtsmitglieder belangen müssen; belangt er nur ein Mitglied