Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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Falle unzureichender Rechtfertigung erfolgt die Freilassung, und 
sollte überhaupt keine Rechtfertigung versucht werden, so würde 
eine Missachtung des bürgerlichen Gerichts vorliegen und ent- 
sprechende Strafe verhängt werden. Es ist schliesslich noch zu 
bemerken, dass das Verfahren möglicher Weise nur desshalb 
eingeleitet sein kann, um im Interesse der besseren Gerechtigkeits- 
pflege die Sache vor ein anderes Gericht zu bringen, 
4. Eine Person, welche durch ein unzuständiges oder seine 
Zuständigkeit überschreitendes Militärgericht in ihren Rechten 
verletzt wird, kann die Gerichtsmitglieder bei dem bürgerlichen 
Gerichte auf Schadensersatz belangen. Das Gleiche gilt hinsicht- 
lich des Offiziers, welcher das Verfahren bestätigte, sowie hin- 
sichtlich einzelner Offiziere, und zwar ohne Rücksicht darauf, dass 
dieselben sich im guten Glauben befanden. Sämmtliche Personen, 
welche sich an einem ungesetzlichen, militärgerichtlichen Urtheil 
betheiligten, sind schadensersatzpflichtig. Z. B. wurde um die Mitte 
des vorigen Jahrhunderts der Vorsitzende eines Militärgerichts 
zu M. 20 000 Schadensersatz verurtheilt. Nach Verkündung des 
Urtheils belehrte der bürgerliche Richter den Kläger, dass er 
auch die übrigen Mitglieder des Militärgerichts belangen könne, 
und der Kläger beeilte sich, zwei weitere Klagen einzureichen, 
welche den Beklagten am Schlusse einer anderen militärgericht- 
lichen Verhandlung zugestellt wurden. Ueber dieses Verfahren 
führten sämmtliche Mitglieder des zweiten Militärgerichts Be- 
schwerde und erzielten eine ihnen sympathische Aeusserung der 
Krone. Der bürgerliche Richter antwortete mit der Verhaftung 
sämmtlicher Mitglieder des zweiten Militärgerichts und stand im 
Begriffe, weitere Schritte einzuleiten, als ihm eine von sämmt- 
lichen Verhafteten unterzeichnete Abbitte vorgelegt wurde. Letztere 
wurde öffentlich verlesen und dem Gerichtsarchiv überwiesen. 
Heute könnte der bürgerliche Richter nicht mehr die obige Be- 
lehrung ertheilen; der Kläger würde von vornherein sämmtliche 
Gerichtsmitglieder belangen müssen; belangt er nur ein Mitglied
	        
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