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und ordnet das Gericht nicht an, dass die übrigen Mitglieder als
Mitbeklagte einzutreten haben, so würde, selbst wenn das Urtheil
nicht befriedigt werden sollte, wegen desselben Delikts nicht mehr
gegen die übrigen Mitglieder verfahren werden können. 1804
wurde der Vorsitzende eines Militärgerichts zu M. 6000 Schadens-
ersatz verurtheilt, weil er einen Zeugen wegen Verleitung eines
anderen Zeugen zum Meineide verhaften liess, obschon er einen
Zeugen nur wegen ungehörigen Benehmens zur Haft abführen
lassen konnte. Ein verurtheilendes Erkenntniss hat ferner ein
Berichterstatter erzielt, dessen Aufzeichnungen von dem Vor-
sitzenden eines Militärgerichts nach vorgängiger Verwarnung mit
Beschlag belegt wurden. Aus einer anderen Entscheidung er-
giebt sich, dass eine Festnahme wegen Ungehorsams gegen einen
ohne Zuständigkeit erlassenen Befehl eine Schadensersatzklage
begründet. Man folgert hieraus, dass das bürgerliche Gericht
prüfen kann, ob ein militärischer Vorgesetzter befugt ist, einen
Befehl zu geben, und man fügt hinzu, dass damit nicht zum ab-
soluten Gehorsam ermuntert wird. Mit Bezug auf diese Ent-
scheidung heisst es in einer neueren Entscheidung, dass damals
eine widerrechtliche, ungesetzliche Handlung in Frage gekommen
sei, welche nicht einmal den Schein des Rechts gehabt habe;
Fragen, welche nur die militärische Disziplin und die militärischen
Pflichten beträfen, gehörten vor die Militärgerichte und nicht
vor die bürgerlichen Gerichte. Des Weiteren wurde in dem in
Ziff. 3 erwähnten Falle einer an sich gesetzlichen Freiheitsent-
ziehung ohne vorschriftsmässige Aufnahmeverfügung der Vor-
steher des Gefängnisses zu M. 1000 Schadensersatz verurtheilt.
Man lehrt zu diesem Falle, dass auch der die Aufnahme ver-
fügende Offizier und der für ihn verantwortliche Kommandeur
schadensersatzpflichtig seien. Heute gilt dies indessen nur vor-
behaltlich der in Ziff. 3 mitgetheilten Bestimmung der Army Act.
Beträchtliche Schadensersatzzummen (M. 10 000, M. 12 000) sind
in Fällen zuerkannt worden, in welchen eine körperliche Züchti-
Archiv für Öffentliches Recht. XII. 8. 26