Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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Im Reich war es nun seit dem 16. Jahrhundert üblich und 
zu einem Recht geworden, den adeligen Stand durch Vorsetzung 
der Partikel „von“ vor den Geschlechtsnamen zu bezeichnen 
(Eıchuorn, Deutsches Privatrecht, 5. Aufl. 8 64, REYSscHER, 
Gem. u. Württemb. Privatrecht, 2. Aufl. $ 196 bei Note 2). 
Dieses „von“ wurde damit das Prädikat der untersten Stufe des 
niedern Adels, die Prädikate der höhern Stufen waren „Edler 
von“ oder „zu“, „Freiherr“, „Graf“, „Fürst“”. 
Das „von“ wie die genannten höheren Prädikate bildeten 
mit dem adeligen Familienwappen die äussere Unterscheidung 
von symbolischer Bedeutung für den Adeligen gegenüber den Zu- 
gehörigen nichtadeliger Stände. Diese Unterscheidungen kommen 
dem Adel exklusiv zu, und nach A.L.-R. Il 9 88 14—16 darf 
Niemand sich eines adeligen Familienwappens bedienen oder 
adelige Prädikate sich anmassen, welcher den Adelsstand nicht 
erlangt hat, m. a. W. welcher nicht bezw. nicht mehr adelig ist. 
Nicht durch das Adelsprädikat wird die agnatische Zu- 
gehörigkeit zu einer Familie ausgedrückt, sondern allein durch 
den darauf folgenden Namen; das Adelsprädikat bezeichnet nur 
die Zugehörigkeit zu einer Standeskategorie. Das ergeben die 
in Deutschland theils noch bestehenden, theils in diesem Jahr- 
hundert noch in Kraft gewesenen Gesetze über Erwerb, Sus- 
pension und Verlust des Adels, insbesondere die folgenden. 
Württemberg® und Bayern’? haben einen Ordensadel, 
” Das Bayerische Adelsedikt vom 26. Mai 1818 sagt in 8 6: Der 
Bayerische Adel hat fünf Grade: 1. Fürsten, 2. Grafen, 3. Freyherrn, 
4, Ritter, 5. Adeliche mit dem Prädikate „von“. — Die Benennungen der ger- 
manischen (fränkischen) Haus- bezw. Hofämter: Marschall, Schenk, Truchsess 
sind später Namen, besonders in Adelsfamilien, gewörden und nicht wie das 
ebenfalls aus der Aemterverfassung stammende „Graf“ Standesabzeichen. Namen 
sind ferner geworden die alten Aemterbezeichnungen „Droste“ und, Schulze“. 
8 Statuten von 1819 K.-V.-O. vom 29. Sept. 1870 (R.-Bl. S. 375); 
K.-V.-O. vom 23. Sept. 1818 (R.-Bl. S. 541f.) und K.-V.-O. vom 3. Febr. 1866 
(R.-Bl. S. 14). 
® 8 5 Bayerisches Adelsedikt von 1818.
	        
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