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gung über die gestatteten Grenzen hinaus verfügt wurden. So-
dann liegen mehrere Entscheidungen dafür vor, dass ein Offizier
sich schadensersatzpflichtig macht, falls er eine dem Militärrecht
nicht unterstehende Person als dem Militärrecht unterworfen be-
handelt. In einem dieser Fälle kam ein Offizier in Frage, welcher
das Urteil eines Militärgerichts bestätigt hatte; in einem anderen
Falle hatte der Beklagte einen Posten vor dem Hause des
Klägers aufgestellt und letzteren am Verlassen des Hauses be-
hindert; in einem dritten Falle hatte der Beklagte einen Schutz-
mann zur Militärwache abführen lassen. Aus weiteren Ent-
scheidungen ergiebt sich, dass, falls die Handlungsweise des
Klägers eine ungesetzliche ist, bona fides nicht entschuldigt. 1774
wurde endgültig festgestellt, dass in England selbst dann geklagt
werden kann, falls der T'hatbestand sich über See abspielte, und
dass die Klage nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass der be-
klagte Offizier mit dem Gouverneur identisch ist. Abgewiesen
wurde die Klage in einem Falle, in welchem sich die Mitglieder
eines Militärgerichts eines bloss irrthümlichen Urtheils schuldig
gemacht hatten. Zu beachten ist ferner, dass der Schadens-
ersatzanspruch bereits entsteht, falls eine an sich zustehende Be-
fugniss mit übermässiger Härte, Bedrückung oder Grausamkeit
ausgeübt wird. Man drückt dies auch wohl so aus, dass man
sagt, ein Offizier, welcher eine ihm gesetzmässig zustehende Be-
fugniss ausübe, sei schadensersatzpflichtig, wenn aus der über-
mässigen Härte böser Wille hervorgehe. Es giebt indessen Fälle,
wo die Klage begründet ist, obschon die übermässige Härte auf
blosser Fahrlässigkeit beruht. Der Beklagte kann sich zu seiner
Vertheidigung auf die Dienstgebräuche beziehen, soweit letztere
sich mit dem Landesrecht vereinigen lassen. Bemerkenswerth ist
eine Entscheidung, welche heftige Aeusserungen in Verbindung
mit körperlicher Misshandlung eines Untergebenen im Dienste für
hinreichend erachtete, um eine Schadensersatzklage zu begründen.
Civilpersonen haben stets auf den Schutz der bürgerlichen Ge-