Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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gung über die gestatteten Grenzen hinaus verfügt wurden. So- 
dann liegen mehrere Entscheidungen dafür vor, dass ein Offizier 
sich schadensersatzpflichtig macht, falls er eine dem Militärrecht 
nicht unterstehende Person als dem Militärrecht unterworfen be- 
handelt. In einem dieser Fälle kam ein Offizier in Frage, welcher 
das Urteil eines Militärgerichts bestätigt hatte; in einem anderen 
Falle hatte der Beklagte einen Posten vor dem Hause des 
Klägers aufgestellt und letzteren am Verlassen des Hauses be- 
hindert; in einem dritten Falle hatte der Beklagte einen Schutz- 
mann zur Militärwache abführen lassen. Aus weiteren Ent- 
scheidungen ergiebt sich, dass, falls die Handlungsweise des 
Klägers eine ungesetzliche ist, bona fides nicht entschuldigt. 1774 
wurde endgültig festgestellt, dass in England selbst dann geklagt 
werden kann, falls der T'hatbestand sich über See abspielte, und 
dass die Klage nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass der be- 
klagte Offizier mit dem Gouverneur identisch ist. Abgewiesen 
wurde die Klage in einem Falle, in welchem sich die Mitglieder 
eines Militärgerichts eines bloss irrthümlichen Urtheils schuldig 
gemacht hatten. Zu beachten ist ferner, dass der Schadens- 
ersatzanspruch bereits entsteht, falls eine an sich zustehende Be- 
fugniss mit übermässiger Härte, Bedrückung oder Grausamkeit 
ausgeübt wird. Man drückt dies auch wohl so aus, dass man 
sagt, ein Offizier, welcher eine ihm gesetzmässig zustehende Be- 
fugniss ausübe, sei schadensersatzpflichtig, wenn aus der über- 
mässigen Härte böser Wille hervorgehe. Es giebt indessen Fälle, 
wo die Klage begründet ist, obschon die übermässige Härte auf 
blosser Fahrlässigkeit beruht. Der Beklagte kann sich zu seiner 
Vertheidigung auf die Dienstgebräuche beziehen, soweit letztere 
sich mit dem Landesrecht vereinigen lassen. Bemerkenswerth ist 
eine Entscheidung, welche heftige Aeusserungen in Verbindung 
mit körperlicher Misshandlung eines Untergebenen im Dienste für 
hinreichend erachtete, um eine Schadensersatzklage zu begründen. 
Civilpersonen haben stets auf den Schutz der bürgerlichen Ge-
	        
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