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richte gegenüber arbiträrer und bedrückender Ausübung militäri-
scher Befugnisse zu rechnen. Es ist weiter möglich, dass ein
Schadensersatzanspruch entsteht, obschon der Beklagte eine ihm
zustehende Befugniss ohne übermässige Härte, Bedrückung und
Grausamkeit ausübte. Voraussetzung ist jedoch, dass keine prima
facie Gründe für die Handlung vorlagen und böser Wille er-
kennbar ist. Aus der militärgerichtlichen Freisprechung folgt
noch nicht, dass die Strafverfolgung ohne prima facie Gründe
eingeleitet wurde.
Als eine besondere Klasse können diejenigen Entscheidungen
aufgefasst werden, welche sich mit der Verpflichtung zum Schadens-
ersatz wegen beleidigender Aeusserungen beschäftigen. Es liegt
zunächst eine Entscheidung dafür vor, dass ein Offizier, welcher
in Erfüllung militärischer Pflichten mala fide wissentlich falsche
Mittheilungen macht, nicht auf Schadensersatz wegen Beleidigung
belangt werden kann. Hierzu hat man wohl mit Recht bemerkt,
dass man solchenfalls kaum noch von der Erfüllung militärischer
Pflichten sprechen darf. Es ist weiter entschieden worden, dass
die Mitglieder eines Militärgerichts, welches sich über die Füh-
rung einer Person in einer dem Gericht nicht vorliegenden An-
gelegenheit tadelnd äusserte, nicht einwenden können, dass die
Gelegenheit eine privilegirte war. Anders würde die Sache liegen,
falls das Gericht bei Gelegenheit einer Freisprechung die Straf-
verfolgung abfällig kritisiren würde. Keine Beleidigung liegt ferner
in der Veröffentlichung eines militärgerichtlichen Urteils. Absolut
privilegirt ist der Bericht eines militärischen Untersuchungsgerichts.
Das Gleiche gilt bezüglich der Aussagen, welche vor einem Militär-
gericht von geladenen Zeugen gemacht werden, mag es auch an
prima facie Gründen fehlen und mala fides erkennbar sein. Eine
ordnungsmässige Beschwerde bei abänderungsbefugten Vorgesetzten
enthält keine Beleidigung. Aus diesen Entscheidungen glaubt
man folgendes Resultat gewinnen zu können. Absolut privilegirt
sind Aeusserungen, welche ein Gericht innerhalb der Grenzen
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