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seiner Befugnisse macht, sowie die Aeusserungen der Verthei-
diger und der Zeugen vor dem Militärgerichte. Wird die Aeusse-
rung nicht innerhalb der Grenzen der Befugnisse gemacht, so
fällt das Privileg. Dieser letztere Satz wird indessen nicht als fest-
stehend angesehen. Mittheilungen in Erfüllung einer militärischen
Pflicht Seitens einer Person, welche weder Gerichtsmitglied, noch
Zeuge ist, sind absolut privilegirt. Auch dies ist nicht unzweifel-
haft. Erfolgt in anderen Fällen die Mittheilung zwecks Förde-
rung oder unter dem Anschein eines Interesses oder einer Pflicht,
so besteht ein Privileg nur prima facie; dasselbe fällt, sobald
mala fides oder weitgehender Exzess nachgewiesen wird.
Ein Schadensersatzanspruch entsteht auch in Fällen, wo
Nachlässigkeit oder Ungeschicklichkeit bei der Erfüllung von Be-
rufspflichten zur Verletzung einer anderen Person geführt hat,
z. B. bei Gelegenheit einer Uebung verwundet ein Soldat seinen
Kameraden.
Die Klagen stehen auch den Angehörigen befreundeter aus-
ländischer Staaten zu. Ein britischer Staatsangehöriger, welcher
im Namen seiner Regierung und auf deren Anordnung oder mit
deren nachträglicher Genehmigung feindliche Handlungen vor-
nimmt, kann nicht von einem Ausländer belangt werden; letzterer
wird seine Ansprüche bei der Regierung anzumelden haben; wer-
den die Ansprüche dort abgewiesen, so bleibt nur völkerrecht-
licher Zwang.
B. Strafverfahren.
Die Mitglieder eines Militärgerichts, sowie einzelne Offiziere,
welche durch unzuständige Handlungen den Tod einer Person
verursachen, sind kriminell strafbar. Z. B. ist ein Gouverneur,
welcher einen Soldaten derartig körperlich züchtigen liess, dass
derselbe im Hospital verstarb, vom bürgerlichen Gerichte in Eng-
land zum Tode verurtheilt und gehängt worden. In einem anderen
Falle, in welchem. ein Fähnrich, ohne sonstige rechtfertigende
Umstände, hatte feuern lassen und den Tod einer Person ver-