Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

— 405 — 
ursachte, wurde die irrthümliche Annahme einer Pflicht nicht als 
Entschuldigungsgrund angesehen. Es ist zweifelhaft, ob ein Unter- 
gebener durch prima facie gehörige und rechtmässige Spezial- 
weisungen seines Vorgesetzten entlastet wird. Durch besondere 
Gesetze ist bestimmt worden, dass der Ohefkommandeur einer 
überseeischen Kolonie, sowie ausserhalb Grossbritanniens in einer 
militärischen Eigenschaft verwendete Staatsdiener vor den bürger- 
lichen Gerichten in England verfolgt werden können, falls sie 
strafbare Handlungen in ihren Dienstbezirken begehen. Die 
kriminelle Haftung der Mitglieder eines Militärgerichts und des 
vollstreckenden Offiziers ist im Uebrigen bisher wenig untersucht 
worden. 
Damit dürfte das englische Militärstrafverfahren in seinen 
Hauptzügen geschildert sein. Ein Zustand, welcher weder Frieden, 
noch Krieg ist, — der sog. Belagerungszustand — ist im eng- 
lischen Recht nicht vorgesehen; dasselbe rechnet nicht mit der 
Möglichkeit eines Bürgerkrieges und schweigt über den gedachten 
Ziwischenzustand. Vom rechtlichen Standpunkte betrachtet, kann 
in England nur Frieden herrschen, dessen Verletzung mit bürger- 
lichen Strafen bedroht ist. Wenn in früheren Zeiten in England 
sog. „Martial Law“ proklamirt worden ist, so lag darin nur eine 
amtliche Mittheilung, dass im Hinblick auf die obwaltenden Ver- 
hältnisse zum Schutze des öffentlichen Friedens die Anwendung 
von Gewalt gerechtfertigt erschien; eine Suspension der bürger- 
lichen Gerichte und eine Substituirung der Militärgerichte war 
damit nicht verbunden. Allerdings hat England Zeiten gekannt, 
in welchen man versucht hat, an einem Aufstande betheiligte 
Personen von den Militärgerichten nach Militärrecht aburtheilen 
zu lassen, und in Irland hat sogar die Gesetzgebung zeitweise 
ein derartiges Verfahren sanktionirt. In England selbst ist es 
jedenfalls bei blossen Versuchen geblieben. Die englischen Militär- 
gerichte können nur über Personen zu Gericht sitzen, welche die 
Army Act dem Militärrecht unterwirft. Ebenso fehlt es in Eng-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.