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seltenen Fällen Haus und Hof der hier besonders unversöhn-
lichen Gegner.
Um so wunderbarer ist es dann allerdings, dass auf jenes
wichtige Hülfsmittel, die Klarstellung der streitigen Rechtsverhält-
nisse und ihre Beeinflussung durch das öffentliche Recht in den
Rezessen, in der Praxis so wenig oder doch nicht ausreichend
zurückgegriffen wird, obwohl es das erste sein sollte, wonach der
Richter unter solchen Umständen fragt. Das liegt zum Theil
freilich an rein äusserlichen Gründen; bei den Gerichten selbst
(im Gegensatze zu den Parteien, — s. darüber unten) beispielsweise
daran, dass die Rezesse entweder bei ihnen nicht in Verwahrung,
also auch nicht ohne Weiteres zugänglich sind oder doch, nach
der daraufhin vorgenommenen Grundbuchberichtigung, in ihrer
Registratur vergessen liegen; auch, bei der jetzt üblichen Be-
setzung der meistens hier zur Entscheidung in erster Instanz
berufenen Amtsgerichte mit jüngeren, bald wieder von dannen
ziehenden Juristen, daran, dass der betrefiende Gerichtsbeamte
von dem Vorhandensein eines solchen Rezesses überall nichts
erfährt. Ein weiterer, freilich sehr bedauerlicher Grund ist dann
noch der, dass manche Richter in ihrer privatrechtlichen Genüg-
samkeit überhaupt sich nicht die Bedeutung solcher Rezesse
klargemacht haben; und dass sie — ein Punkt, der später
noch näher zu beleuchten ist — aus einer befangenen An-
schauung heraus über die sog. Verhandlungsmaxime unseres
Civilprozesses, deren Ueberschätzung leider auch hier sich wieder
als schleichendes und lähmendes Gift in der Rechtshandhabung
bewährt, die Heranziehung und nachdrückliche Geltendmachung
jenes Hülfsmittels, das doch seiner Absicht nach vice legis
wirken soll, nicht verantworten zu können glauben. Die unbehag-
liche Empfindung des Praktikers, wenn dieser Ausdruck erlaubt
ist, bei Behandlung der Verkoppelungsrezesse im Civilprozess-
verfahren erklärt sich übrigens auch aus dem Umstande, dass die
Wissenschaft ihrer Rechtsnatur nur in geringem Maasse, dem