Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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dabei gewiss nicht beneidenswerthe Vormundschaftsrichter die Nach- 
prüfung der Amtshandlungen und der wesentlich auf landwirth- 
schaftlichen Ertragsermittlungen beruhenden Festsetzungen des 
„Spezialkommissars® durchführen soll — etwa dadurch, dass er 
auch noch einmal Sachverständige hört?! — und weiter, welchen 
Eindruck seine abweichende Meinung, seine Nichtgenehmigung 
bei der Generalkommission machen soll, der doch ihrerseits 
gleichfalls aus obigen Gesichtspunkten die Ueberprüfung der 
gleichmässigen Austheilung obliegt, und die sie nach ihrem Er- 
messen nöthigenfalls den Betheiligten aufzwingt. Oder soll von 
jenen Schriftstellern etwa nur gesagt sein, dass der Antrag 
auf Einleitung des Verfahrens obervormundschaftlich zu ge- 
nehmigen sei, da er am letzten Ende für das Mündelvermögen 
zu ähnlichen Dingen führe, wie sie 8 42 der Vormundschafts-O. 
in's Auge fasse? Dagegen wäre zu beachten, dass bekanntlich 
die betheiligten Grundbesitzer durch einen rein ziffernmässig be- 
stimmten Mehrheitsbeschluss zur Theilnahme an dem Verfahren 
gezwungen werden können (preussisches Gesetz vom 2. April 
1872) und der betreffende Vormund sich darnach nur in und 
II hier) die Rede sein; und wenn man ihn hierbei etwa ebenso wie im 
Civilprozesse zu behandeln geneigt wäre, also der obervormundschaftlichen 
Genehmigung für bedürftig erachten möchte, so ist das doch sehr weit von 
jener Ansicht verschieden, die solche Genehmigung z. B. selbst da fordert, 
wo der betreffende Vormund im Regulirungs- oder im Streitverfahren bereits 
kontumazirt war, und daraufhin der Rezess zu Stande gebracht ist. Und 
gewiss wäre ausserdem noch zu erwägen, ob jene Genehmigung wirklich in 
einem Verfahren Platz fände, wo die amtliche Pflicht einer Staatsbehörde 
auf gerechte Ausgleichung’ aller Interessen überhaupt und auch dann geht, 
wenn sich ein „Streitverfahren* dazwischen schiebt und durch „Vergleich“ 
erledigt werden soll. Man vgl. dazu den Kommentar von GLATZEL und 
STERNEBERG $$ 41 u. 418. Die dem Verfahren aufgezwungenen Formen der 
Civilprozessordnung im Gesetze von 1880 (das sich dann zu Ausnahme- 
bestimmungen, wie in $ 83: es finde kein Urkunden- und Wechselprozess 
darin Platz! veranlasst sah) darf über seine wahre, durchaus nach dem ÖOf- 
fizialprinzipe gebildete Struktur nicht täuschen. Vgl. hierüber insbesondere 
noch unten Anm. 25.
	        
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