Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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nicht ableiten lässt und dem Flicken aus fremdem Stoffe auf 
einem Kleide gleicht; aber es ist damit kein Grund gegeben, für 
verwandte Fälle — z. B. hier den der Theilnahme Bevor- 
mundeter am Verfahren — denselben Satz aufzustellen. Hier 
hat vielmehr die richtigere Beurtheilung der Sache ihren Platz; 
denn „quod contra rationem juris receptum est, non est produ- 
cendum ad consequentias“! Und sie darf um so mehr ihr Recht 
geltend machen, als es sich, wie schon bemerkt, nicht um Aus- 
legung eines geschlossenen, scharf durchdachten Gesetzeswerkes 
handelt, sondern um eine stückweise entstandene, aus den 
jeweilig erkannten Bedürfnissen sich entwickelnde Gesetzgebung, 
in der, wie HOLZAPFEL a. a. OÖ. S. V mit Recht sagt, die „eivi- 
listischen Keime nur embryonal* vorhanden waren. Und wenn 
man schliesslich für die hier vertretene Meinung noch geltend 
machen kann, dass der als juristische Parallele zu betrachtende 
Bestätigungsbescheid des Zwangsvergleichs im Konkurs- 
verfahren oder auch nur die Zustimmung eines Vormundes zu 
Letzterem ebensowenig, nach richtiger Ansicht, der vormund- 
schafts-gerichtlichen Genehmigung bedarf?, so wird man den 
Zweifel an dem Ausgangspunkte einer solchen Ansicht be- 
greiflich finden. — 
Der Hinweis auf dieses Gegenstück des Verkoppelungsrezesses 
führt mich auf das früher Gesagte zurück, zu der Prüfung seiner 
rechtlichen Natur. Sie soll die Aufgabe des nächsten Ab- 
schnittes dieser Abhandlung (I) sein und ist, obwohl sie sich 
aus einem sogleich zu erwähnenden Grunde nur in knappen 
Grenzen zu bewegen braucht, doch die unentbehrliche Unterlage 
für die Beantwortung der an die Spitze gestellten Frage, ob der 
® Eccıus, Preuss. Privatr. Bd. I S. 817 Anm. 2; vgl. darüber das Nähere 
später. Wenn die Bremer Vormundschaftsordnung, wie ich in meinen oben 
angeführten Erläuterungen (Anm. 22 zu S. 42) mitgetheilt habe, das Gegen- 
theil anordnet, so liegt die Sache ähnlich, wie bei den eben citierten preussi- 
schen Gesetzen von 1857 und 1872. Der Gesetzgeber könnte ja auch für 
das Verkoppelungsverfahren das Gleiche bestimmen!
	        
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