Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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Civilprozessrichter die Befugniss habe, von Amtswegen einen 
solchen Rezess seinem Urtheile zu Grunde zu legen. Siehe 
darüber Abschnitt II, dem dann der letzte, dritte Abschnitt das 
Nähere über die Art dieser Heranziehung hinzufügen wird. 
I. 
Wenn im Folgenden erörtert werden soll, welches das 
rechtliche Wesen der von der Generalkommission ausgesprochenen 
Bestätigung eines Verkoppelungsrezesses!® sei, so ist eine Unter- 
1° Für den Zweck meiner Abhandlung scheint es mir nicht nöthig, auf 
die etwaigen dem Rezesse vorhergehenden Entschliessungen dieser General- 
kommission oder ihres Beauftragten, des „Spezialkommissars“ einzugehen, 
z. B. auf das sog. Planerkenntniss. Siehe HouzarrEL a. a. O. S. 5, 32, 
75, 236 und Ztschr. f. Landeskulturgesesetzgebung Bd. XXVII S. 355. — 
Das juristische Wesen des Rezesses wird übrigens nicht nur in den privat- 
rechtlichen Werken — so von Eccıus, Preussisches Privatrecht Bd. III 
S. 257, 333f£. (7. Aufl.); DERNBURG, Preussisches Privatrecht Bd. I 88 211—214; 
StossgE, Handbuch des deutschen Privatrechts Bd. I $$ 56 u. 92, sondern 
auch in denen des Agrarrechts gar zu kurz abgethan. Aus jenen mag Fol- 
gendes mitgetheilt sein. Eccıus stellt ihn mit Adjudikation und Zuschlags- 
urtheil zusammen und lässt ihn „mit der Natur eines Judikats ausgestattet“ 
sein. DERNBURG sagt, wie schon in Anm. 8 angedeutet wurde: „Soweit dem 
Rezesse die Zustimmung der Parteien zu Grunde liegt, hat er die Natur 
eines gerichtlich bestätigten Vergleichs, soweit dieselbe durch Erkenntniss 
ergänzt ist, eines rechtskräftigen Urtheils.“ SrtosBE stellt ihn zu den von 
dem Willen des bisherigen Eigenthümers unabhängigen Erwerbs- 
arten des Eigenthums an Grundstücken, wie Zuschlagsurtheil, Enteignung 
u. s. w., ohne eine weitere Auseinandersetzung zu geben. Aus der Reihe 
der Schriftsteller des Agrarrechts sind ausser dem GLATZEL-STERNEBERG’schen 
Kommentar (S. 170) und dem Aufsatze GLATZEL’s in dem citirten Bd. XXXII 
noch dessen Arbeit in dem STENgEL’schen Wörterbuche des Verwaltungsrechts 
(Bd. I: „Auseinandersetzungsverfahren in Preussen“) und ausser dem Werke 
von HoızarrEL (s. darüber noch Anm. 23 unten) noch der Aufsatz von 
PELTZER in „Gruchot’s Beiträgen“ Bd. XL S. 559 zu erwähnen (die dort 
sich findenden Erörterungen von DeLıus und RmTELEN [S. 263, 271, 576] 
berühren mein Thema überhaupt nicht) und das aber bereits 1886 erschienene 
Schriftchen von STÖCKEL, „Grundbuchberichtigungen nach dem Ersuchen der 
Auseinandersetzungsbehörden“. — Soweit es auf Nebenpunkte, die meine 
Beweisführung zu stützen vermögen, ankommt, habe ich ihre Erörterung in 
Archiv für Öffentliches Recht. XII. 3. 97
	        
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