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Civilprozessrichter die Befugniss habe, von Amtswegen einen
solchen Rezess seinem Urtheile zu Grunde zu legen. Siehe
darüber Abschnitt II, dem dann der letzte, dritte Abschnitt das
Nähere über die Art dieser Heranziehung hinzufügen wird.
I.
Wenn im Folgenden erörtert werden soll, welches das
rechtliche Wesen der von der Generalkommission ausgesprochenen
Bestätigung eines Verkoppelungsrezesses!® sei, so ist eine Unter-
1° Für den Zweck meiner Abhandlung scheint es mir nicht nöthig, auf
die etwaigen dem Rezesse vorhergehenden Entschliessungen dieser General-
kommission oder ihres Beauftragten, des „Spezialkommissars“ einzugehen,
z. B. auf das sog. Planerkenntniss. Siehe HouzarrEL a. a. O. S. 5, 32,
75, 236 und Ztschr. f. Landeskulturgesesetzgebung Bd. XXVII S. 355. —
Das juristische Wesen des Rezesses wird übrigens nicht nur in den privat-
rechtlichen Werken — so von Eccıus, Preussisches Privatrecht Bd. III
S. 257, 333f£. (7. Aufl.); DERNBURG, Preussisches Privatrecht Bd. I 88 211—214;
StossgE, Handbuch des deutschen Privatrechts Bd. I $$ 56 u. 92, sondern
auch in denen des Agrarrechts gar zu kurz abgethan. Aus jenen mag Fol-
gendes mitgetheilt sein. Eccıus stellt ihn mit Adjudikation und Zuschlags-
urtheil zusammen und lässt ihn „mit der Natur eines Judikats ausgestattet“
sein. DERNBURG sagt, wie schon in Anm. 8 angedeutet wurde: „Soweit dem
Rezesse die Zustimmung der Parteien zu Grunde liegt, hat er die Natur
eines gerichtlich bestätigten Vergleichs, soweit dieselbe durch Erkenntniss
ergänzt ist, eines rechtskräftigen Urtheils.“ SrtosBE stellt ihn zu den von
dem Willen des bisherigen Eigenthümers unabhängigen Erwerbs-
arten des Eigenthums an Grundstücken, wie Zuschlagsurtheil, Enteignung
u. s. w., ohne eine weitere Auseinandersetzung zu geben. Aus der Reihe
der Schriftsteller des Agrarrechts sind ausser dem GLATZEL-STERNEBERG’schen
Kommentar (S. 170) und dem Aufsatze GLATZEL’s in dem citirten Bd. XXXII
noch dessen Arbeit in dem STENgEL’schen Wörterbuche des Verwaltungsrechts
(Bd. I: „Auseinandersetzungsverfahren in Preussen“) und ausser dem Werke
von HoızarrEL (s. darüber noch Anm. 23 unten) noch der Aufsatz von
PELTZER in „Gruchot’s Beiträgen“ Bd. XL S. 559 zu erwähnen (die dort
sich findenden Erörterungen von DeLıus und RmTELEN [S. 263, 271, 576]
berühren mein Thema überhaupt nicht) und das aber bereits 1886 erschienene
Schriftchen von STÖCKEL, „Grundbuchberichtigungen nach dem Ersuchen der
Auseinandersetzungsbehörden“. — Soweit es auf Nebenpunkte, die meine
Beweisführung zu stützen vermögen, ankommt, habe ich ihre Erörterung in
Archiv für Öffentliches Recht. XII. 3. 97