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hat, derartige Erscheinungen des öffentlichen Rechts unter dem
privatrechtlichen Gesichtswinkel anzusehen, niemals auf jene,
nach allen Richtungen hin unhaltbare, übrigens auch selbst
völlig rathlose'!* Vertragstheorie verfallen würde! Uebrigens
kommen ausser jenen als wesentlich bezeichneten Erklärungen in
dem unter Umständen sehr verwickelten und Vieles unfassenden
Verkoppelungsverfahren, wo es ja oft eine Unsumme sich wider-
streitender Interessen auszugleichen gilt, selbstredend auch noch
vielfache andere Willenserklärungen vor. Als Beispiel mag der
Verzicht eines - Betheiligten auf eine gegen seinen Nachbar
geltend gemachte Grundgerechtigkeit angeführt werden, über die
zwischen ihnen Streit entstanden war, der dann im Verfahren
zur richtigen Bestimmung der demnächstigen Rechtslage ge-
schlichtet werden muss. Derartige Erklärungen und ihre recht-
liche Bedeutung sollen hier nicht weiter in die Erörterung
hineingezogen werden: sie beeinflussen das Wesen des Rezesses
und seiner Bestätigung, soweit es in diesem Zusammenhange dar-
auf ankommt, in keiner irgendwie abweichenden Weise.
Richten sich jene anderen Erklärungen aber nur an die
Behörde selbst (wie die der Streittheile im Civilprozesse!), so ist
es begreiflich und dient zur Probe für das Gesagte, dass ihnen
das Gesetz — ganz anders wie bei Privatwillenserklärungen, wo
das Gegentheil selbstverständlich wäre! — nur eine beschränkte
Anfechtbarkeit wegen Irrthums gewähren kann, da es offenbar
nur im äussersten Falle geduldet werden darf, dass dadurch das
mühsam erreichte, umständliche Ergebniss des ganzen Verfahrens
in Frage gestellt wird. Auf den verwandten Rechtsgebieten
14 Rathlos, wie sie so mancher sich aufdrängenden Frage gerecht werden
solle. Man vgl. solche Verlegenheitsauskünfte bei HoizarreL a. a. O. $ 10.
— Gegen die Vertragstheorie spricht auch die vom Reichsgerichte (V. Senat)
im Urtheile vom 27. April 1889 zutreffend gefällte Entscheidung, dass
Nebenabreden neben dem Rezesse ungültig seien (s. Gruchor's Beiträge
Bd. XXXIII 8. 1033); Horzarrer’s Erklärung (a. a. O. $ 10 Anm. 26) ist
ungenügend.