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ist das anerkannt; ich erinnere nur daran, dass Abs. 1 des
& 182 der R.-Konk.-O. als einzigen Grund der Anfechtung
des Zwangsvergleichs „Betrug“ zulässt, und bitte sich zu fragen, .
ob etwa ein Zuschlagsurtheil wegen „Irrthums“ des Bieters u.s.w.
angefochten werden könne!®, Je weniger das, Mangels ge-
nügender gesetzlichen Durchbildung dieses Rechtsstoffes, beim
Verkoppelungsverfahren Beachtung gefunden hat — obwohl es
praktisch einleuchtend genug ist! — um so mehr wird es sich
empfehlen, die scharfdurchdachte Darstellung von Eccıvs (a.a.O.
Bd. I S. 817) betr. den Konkurs-Zwangsvergleich wörtlich mit-
zutheilen, deren Anwendbarkeit auf das Besprochene sich von
selbst ergibt und ihm zu einer um so willkommneren Stütze
dienen muss, als ich zu einer noch ausführlicheren Polemik im
Rahmen dieses Abschnitts nicht wohl übergehen kann; und nur
noch das hinzufügen möchte, dass die einschlagenden Gesetze
jeder hierher gehörigen Bestimmung entbehren, und die herr-
schende Ansicht sich nur an einzelne von ihnen gebrauchte
Worte klammert. „Da es“, sagt Eccıus, „nur auf die rechts-
15 Es handelt sich in diesem Zusammenhange nicht um etwaige Rechte
der am Verfahren Nicht-Betheiligten. Der nicht gehörig geladene Eigen-
thümer kann allerdings, wie das Reichsgericht ausdrücklich anerkannt hat
(Civilentscheidungen Bd. XI S. 275, Urtheil des V. Senats vom 27. Febr. 1884),
wenn er aus der öffentlichen Ladung das Aufgebot seines Grundstücks nicht
ersehen konnte, das Zuschlagsurtheil anfechten und unbekümmert sein Eigen-
thum in Anspruch nehmen; aber er ist eben auch ausserhalb des Verfahrens
geblieben. Ebenso steht es im Verkoppelungsverfahren, wenn der von
der Agrarbehörde als Repräsentant eines betheiligten Grundstücks Zu-
gezogene, wozu etwa $7 des Grunderwerbs-G. zu vergleichen wäre, nicht
dessen wahrer Eigenthümer ist (und das um so mehr, als ja bekanntlich dieses
Verfahren ein Aufgebot mit Ausschlussbescheid nicht kennt). Der nicht zu-
gezogene wahre Eigenthümer kann auf Grund seines Rechts an der Abfindung
das Eigenthum trotz dessen Zuweisung an den angeblich Legitimirten diesem
abfordern — weiteres siehe noch in Anm. 21 — und hat nur anzuerkennen,
dass der Umtausch und die Neuordnung auch für ihn gilt; für die am Ver-
fahren Betheiligten aber müssen ganz andere Grundsätze, was die Anfechtung
des Rezesses anlangt, zur Anwendung kommen!