Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

— 425 — 
Lässt man aber einmal die Anfechtung des Rezesses in 
mehr oder minder grossem Umfange zu, so ist die allerdings zu- 
führen. Die von ihm allerdings nur beschränkt zugelassene Anfechtung des 
Rezesses (er gestattet sie nicht wegen laesio enormis, heimlicher Mängel!) 
will er nur auf „die freiwilligen Vertragserklärungen“ beziehen, wobei es 
aber keinen Unterschied mache, „ob gleichzeitig andere Vertragserklärungen 
vermöge eines rechtskräftigen Rezessurtheils fingirt“ würden (?). „Was hin- 
gegen die kraft Urtheils fingirten Vertragserklärungen selbst anlangt“, heisst 
es dort weiter, und das ist allerdings zutreffend (s. u.), „so kann eine An- 
fechtung derselben nur durch Anfechtung des rechtskräftigen Urtheils [mit- 
telst Nichtigkeitsklage nach $ 82 des Gesetzes von 1880] erfolgen, worauf 
sie beruhen.“ — „Auf die Ungültigkeit des Rezesses darf sich nicht Jeder 
berufen, sondern nur Derjenige, welchem nach Maassgabe der Vorschriften 
des Privatrechts die Geltendmachung des vorliegenden Ungültigkeitsgrundes 
zusteht. — Ist jedoch der Rezess nichtig, z. B. wegen eines wesentlichen 
Irrthums eines Betheiligten beim Abschluss desselben, so kann gemeinrecht- 
lich [?] auf diese Nichtigkeit sich Jeder berufen, der daran ein Interesse hat, 
also nicht blos der Irrende selbst, sondern auch die übrigen Rezessinteres- 
senten, sowie Dritte*!! Also z. B. der Realberechtigte, dem die Sache 
nicht passt, obwohl sein Interesse von Amtswegen mit berücksichtigt wurde 
(vgl. den Fall in JoHuow’s Jahrbüchern Bd. XV S. 22). Wohin hat hier 
das Dogma der Vertragseigenschaft geführt?! Und doch soll die Behörde, 
deren mühsame Arbeit verworfen wird, weil einer der Betheiligten sich nicht 
genügend über die Sachlage erkundigt hat — Entschuldbarkeit des „wesent- 
lichen Irrthums“ wird ja nicht erfordert — nicht befugt sein, wie HoLZAPFEL 
S. 84 hinzufügt, die Ungültigkeit des Rezesses von Amtswegen geltend zu 
machen, „geschweige denn wegen eines Irrthums, welcher nicht bei einem In- 
teressenten, sondern bei ihr selbst, z. B. bei der Bestätigung vorgelegen hat“, 
wofür er denn allerdings die obige Obertribunalsentscheidung vom 26. Juni 
1856 anführen kann. Man vgl. damit noch die Auseinandersetzung 8. 81 
Anm. 10 bei Houzarrer. „Bestätigt“ die Generalkommission also als Ver- 
waltungsbehörde (e. u.), so stände ihr nicht zu, was fast jeder derartigen 
Behörde erlaubt sein muss! — Aus der Gerichtspraxis: A beanspruchte im 
Verfahren ein Ueberfahrtsrecht über das zu der Verkoppelungsmasse gehörige 
Wiesengrundstück des B für seine dahinter liegende, nicht zur Masse ge- 
hörende Woaldparzelle und will es kraft Ersitzung erworben haben. Im 
Streitverfahren vor dem Spezialkommissar zwischen A. und B ergebt gegen 
A Versäumnissurtheil durch die Generalkommission auf Abweisung; als B 
dagegen Einspruch einlegen will, hat ihm, nach seiner Behauptung, der 
Spezialkommissar gesagt, sein Recht werde doch im Rezesse berücksichtigt; 
er solle es bei dem Versäumnissurtheile nur belassen. A gibt ferner an, im.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.