Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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die Stelle der Widersprechenden oder stillschweigend Ablehnenden 
setzt, der Eigenthumsübertragung und -umwandlung bewirkt, 
d. h. nach dem in der Anm. 15 Erörterten an Stelle des alten 
Grundeigenthums das Eigenthum der Abfindung setzt, was durch 
Privatwillenseinigung nach den Grundsätzen des Grundeigenthum- 
Erwerbsgesetzes ohne Auflassung bekanntlich nicht möglich wäre; 
der endlich nach Maassgabe der Kabinetsordre vom 18. Dez. 
1841 sogar gegen „Dritte“ wirkt?!. Letzteres, worüber das 
?! Man vgl. über diese Punkte DERNBURG a.a.0O. Bd. I S. 483; Eccıus 
a. a. O. Bd. III S. 257, 333; Turnau, Grundbuchordnung Bd. II 8 113; Horz- 
APFEL S. 101, 108, 153, 161; Evers in Gruchot’s Beiträgen Bd. XXI S. 766, 
773; Reichsgerichtsurtheil vom 7. April 1881 ebenda Bd. XXVI S. 1053 und 
Bd.XXXV S.1078 (schon in Anm. 19 erwähnt); Preussisches Justizministerial- 
blatt 1852 S. 102, 1864 8.279; GLATZEL und STERNEBERG a. a. O. S. 170; 
Zitschr. f. Landeskulturgesetzgebung Bd. XXIV S. 307. — Urtheil des Ober- 
tribunals vom 5. Sept. 1873 (aus STRIETHORST Bd. LXXXIX S. 201): „Der 
Auseinandersetzungsrezess schafft kein Eigenthum, sondern überträgt nur 
dasselbe, soweit es besteht, von einem Interessenten auf den anderen, und 
ebenso wenig wirkt die öffentliche Bekanntmachung Präklusion von Eigen- 
thumsansprüchen Dritter“ (2). Beschlüsse des Kammergerichts vom 23. Sept. 
1889 (Jonow, Jahrbücher Bd. IX S. 115) und vom 9. März 1891 (ebenda 
Bd. XI S. 102) und dagegen wieder das Erkenntniss des Oberlandeskultur- 
gerichts vom 17. April 1891 in cit. Ztschr. Bd. XXXI S. 271 und das des 
Reichsgerichts bei GrucHot Bd. XXXV — ein unerfreuliches Bild ab- 
weichender Rechtshandhabung höchster Gerichtshöfe, die besonders bei der 
Uebernahme des Rezesses in's Grundbuch sich praktisch fühlbar macht. 
Ich möchte, im Anschluss an das in Anm. 15 bereits Gesagte und unter 
Hinweis auf Anm. 22, nur noch Folgendes hinzufügen. Die Ansicht, dass 
nach Zweck und Anlage des Verkoppelungsverfahrens mit seiner sehr 
schwachen Präklusionswirkung (HoLzarreL a. a. O. S. 143; GLATZEL und 
STERNEBERG 8. a. O. S. 33, 177 in der Anm. k) ein Wechsel der Eigen- 
thümer in Folge der Rezessbestätigung nicht eintritt, scheint mir die 
richtigere zu sein. Auf eine Ausschliessung des wirklich Berechtigten kommt 
es überhaupt, um ein sicheres Endergebniss zu gewinnen, gar nicht an; der 
Agrarbehörde liegt nur daran, mit Jemandem zu verhandeln und durch ihn 
die Rechte am Grundstücke ausüben zu lassen — etwa wie nach dem in Anm. 15 
bereits angezogenen $ 7 im Grunderwerbsgesetze —, der aller Wahrscheinlich- 
keit nach auch dessen wirklicher Eigenthümer ist. Wesshalb sollte auch das 
Verkoppelungsverfahren schärfer wirken, als das gerade auf Eigenthumsumsatz 
gerichtete Zwangsversteigerungsverfahren, das doch auch den nicht gehörig
	        
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