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die Stelle der Widersprechenden oder stillschweigend Ablehnenden
setzt, der Eigenthumsübertragung und -umwandlung bewirkt,
d. h. nach dem in der Anm. 15 Erörterten an Stelle des alten
Grundeigenthums das Eigenthum der Abfindung setzt, was durch
Privatwillenseinigung nach den Grundsätzen des Grundeigenthum-
Erwerbsgesetzes ohne Auflassung bekanntlich nicht möglich wäre;
der endlich nach Maassgabe der Kabinetsordre vom 18. Dez.
1841 sogar gegen „Dritte“ wirkt?!. Letzteres, worüber das
?! Man vgl. über diese Punkte DERNBURG a.a.0O. Bd. I S. 483; Eccıus
a. a. O. Bd. III S. 257, 333; Turnau, Grundbuchordnung Bd. II 8 113; Horz-
APFEL S. 101, 108, 153, 161; Evers in Gruchot’s Beiträgen Bd. XXI S. 766,
773; Reichsgerichtsurtheil vom 7. April 1881 ebenda Bd. XXVI S. 1053 und
Bd.XXXV S.1078 (schon in Anm. 19 erwähnt); Preussisches Justizministerial-
blatt 1852 S. 102, 1864 8.279; GLATZEL und STERNEBERG a. a. O. S. 170;
Zitschr. f. Landeskulturgesetzgebung Bd. XXIV S. 307. — Urtheil des Ober-
tribunals vom 5. Sept. 1873 (aus STRIETHORST Bd. LXXXIX S. 201): „Der
Auseinandersetzungsrezess schafft kein Eigenthum, sondern überträgt nur
dasselbe, soweit es besteht, von einem Interessenten auf den anderen, und
ebenso wenig wirkt die öffentliche Bekanntmachung Präklusion von Eigen-
thumsansprüchen Dritter“ (2). Beschlüsse des Kammergerichts vom 23. Sept.
1889 (Jonow, Jahrbücher Bd. IX S. 115) und vom 9. März 1891 (ebenda
Bd. XI S. 102) und dagegen wieder das Erkenntniss des Oberlandeskultur-
gerichts vom 17. April 1891 in cit. Ztschr. Bd. XXXI S. 271 und das des
Reichsgerichts bei GrucHot Bd. XXXV — ein unerfreuliches Bild ab-
weichender Rechtshandhabung höchster Gerichtshöfe, die besonders bei der
Uebernahme des Rezesses in's Grundbuch sich praktisch fühlbar macht.
Ich möchte, im Anschluss an das in Anm. 15 bereits Gesagte und unter
Hinweis auf Anm. 22, nur noch Folgendes hinzufügen. Die Ansicht, dass
nach Zweck und Anlage des Verkoppelungsverfahrens mit seiner sehr
schwachen Präklusionswirkung (HoLzarreL a. a. O. S. 143; GLATZEL und
STERNEBERG 8. a. O. S. 33, 177 in der Anm. k) ein Wechsel der Eigen-
thümer in Folge der Rezessbestätigung nicht eintritt, scheint mir die
richtigere zu sein. Auf eine Ausschliessung des wirklich Berechtigten kommt
es überhaupt, um ein sicheres Endergebniss zu gewinnen, gar nicht an; der
Agrarbehörde liegt nur daran, mit Jemandem zu verhandeln und durch ihn
die Rechte am Grundstücke ausüben zu lassen — etwa wie nach dem in Anm. 15
bereits angezogenen $ 7 im Grunderwerbsgesetze —, der aller Wahrscheinlich-
keit nach auch dessen wirklicher Eigenthümer ist. Wesshalb sollte auch das
Verkoppelungsverfahren schärfer wirken, als das gerade auf Eigenthumsumsatz
gerichtete Zwangsversteigerungsverfahren, das doch auch den nicht gehörig