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öffentlichrechtlichen Rechtsakts schafft hierdurch die Staats-
behörde eine Reihe von privaten und öffentlichen Rechten, zu
deren Schöpfung die freiwillige oder unfreiwillige Vereinbarung
der Betheiligten nimmermehr im Stande wäre. Das sind die
„obrigkeitlichen Festsetzungen“, von denen mit richtigem
Gefühle $ 7 der Verordnung vom 30. Juni 1834 spricht; und
die von HOLZAPFEL (a. a. O. 8. 11) verworfene. Entscheidung
des vormaligen Revisionskollegiums vom 15. Sept. 1848°* war
(Anm. 7), das Verkoppelungsverfahren als Zwangsverfahren bezeichnet; er
sagt auch ausdrücklich, dass die Bestätigung „zunächst ein Akt der Landes-
polizei“, freilich auch noch „ein solcher freiwilliger Gerichtsbarkeit“ sei, ein
Formerforderniss, an das die „besonderen Wirkungen des Rezessabschlusses“
geknüpft seien. Ja, er gibt für ihn (oder genauer, das ihm vorhergehende
Planerkenntniss — S.26) zu, dass er rechtsbegründend sei. Gerade das
aber ist es, was ihn über eine blosse Genehmigung, weil „gegen den Inhalt
— aus Rücksichten des Öffentlichen Interesses keine Erinnerungen zu er-
heben“ seien (S. 74), und über die Formgebung abseiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit hinaushebt.
2* Ztschr. f. Landeskulturgesetzgebung Bd. II S. 253. In ähnlicher
Weise hat auch das Öberverwaltungsgericht in verschiedenen Ent-
scheidungen diesen Standpunkt eingenommen, wenn auch nur für ein be-
stimmtes, von dem Rezessinhalte betroffenes Gebiet. Als Beispiel möchte
ich dafür seine Worte aus einem Urtheile vom 5. Jan. 1887 (Bd. XIV
seiner „Entscheidungen® No. 42 S. 246) anführen: „Der Gerichtshof hat —
bereits wiederholt angenommen, dass die in Auseinandersetzungs-, Gemein-
heitstheilungs- und Ablösungsrezessen über die Regelung öÖffentlich-
rechtlicher Verhältnisse, wie über den Bau und die Unterhaltung
öffentlicher Wege und Gräben, über das Beitragsverhältniss zu den Gemeinde-,
Kirchen- und Schullasten getroffenen Festsetzungen nicht lediglich den
Charakter von vertragsmässigen, nach den Normen des Privatrechts zu
beurtheilenden Abmachungen zwischen den Interessenten an sich
tragen, sondern als unter Mitwirkung der hierzu staatlich verordneten Aus-
einandersetzungsbehörden zu Stande gekommene autonome Satzungen
des lokalen Öffentlichen Wege-, Gemeinde-, Kirchen- und Schul-
rechts, bezw. als Beurkundung solcher Satzungen, mithin nicht sowohl als
besondere Rechtstitel im Sinne des Privatrechts, sondern als objektives
lokales Öffentliches Recht zu gelten haben, .. . [folgen die Citate];
‚und dass die Aufhebung oder Abänderung solcher Satzungen des geschriebenen
‚Lokalrechts durch Observanz rechtlich zulässig ist, da bei der Bildung dieser
derselbe gesetzgeberische Wille waltet, wie bei der Schaffung jener die