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gericht einzulegen. Denn nach 8 67 S. 2 des Gesetzes soll diese
„nur in Beziehung auf Streitigkeiten über solche Rechtsverhältnisse
zulässig [sein], welche ausserhalb eines Auseinandersetzungs-
verfahrens Gegenstand eines Rechtsstreits hätten werden können
und dann zum ordentlichen Rechtswege gehört hätten®*®, Für
ein derartiges Streitverfahren gilt dann auch die Vorschrift der
prozessualischen Versäumnissfolge nach $ 53 des Gesetzes, aber
wiederum mit wesentlicher Abschwächung im Sinne der Offizial-
instruktion — s. 8 54 dort. Auf dieses Gebiet aber, das des
*5 Im Uebrigen ist sie nämlich nur nach Maassgabe der Civilprozess-
ordnung und gegen die „in der Berufungsinstanz erlassenen Endurtheile“ des
Öberlandeskulturgerichts zulässig. — Bemerkenswerth ist die besondere Vor-
schrift für Hannover (GLATZEL in der Zeitschrift Bd. XXXII S. 308 Anm. 266),
dass dort diese Streitigkeiten ausserhalb des Verkoppelungsverfahrens er-
ledigt werden. — Alle mit dem Streitverfahren zusammenhängenden Be-
schwerden werden in Folge des Gesetzes von 1880 im Instanzenzuge, wie
nach der Civilprozessordnung erledigt: GLATZEL a. a. O. S. 297. Sonstige
Beschwerden siehe weiter unten. — Ich glaube, die im Texte vertretene
Ansicht insbesondere auch noch aus der vortrefflichen Darstellung begründen
zu können, die GLATZEL und STERNEBERG in ihrem Kommentar geben, da
ich auch bei ihnen eine bestimmte Regel, was „Streitsache“ sei, was nicht,
nicht zu entdecken vermochte (s. a. a. O. S. 180, 219). Sie lehren, dass die
sog. Inquisitionsmaxime je nach der Art der Streitigkeiten sich abstufe (S.7);
dass auch in diesen Streitsachen die Zurücknahme der Klage ($ 41 des Ge-
setzes von 1880) nicht im Belieben des „Klägers“ stehe, weil die General-
kommission über alle streitigen Ansprüche, deren Erledigung es bedürfe, um
die Auseinandersetzung zur vorschriftsmässigen Erledigung zu bringen, von
Amtswegen zu erkennen habe (S. 248 8 456); dass (S. 224, 227) nach der
Begründung des Gesetzes von 1880 im Auseinandersetzungsverfahren in der
Regel die Anstellung einer Klage nicht stattfinde, ein hervortretender Streit
also von Amtswegen zu erörtern sei; dass diejenigen Urtheile der Rechts-
kraft fähig seien, durch die über einen durch den Kläger erhobenen „oder
von Amtswegen zur Instruktion gezogenen Anspruch entschieden ist“ (S. 252
$ 464), wie denn auch beim Streitverfahren trotz Ausbleibens des „Klägers“
die Instruktion unter Umständen von Amtswegen fortgesetzt werden kann
(S. 254 $ 465). Unbedenklich sind auch die von ihnen $. 336 $ 642 vor-
getragenen Rechtsgrundsätze dafür geltend zu machen und schliesslich noch
auf ihre $$ 41, 183, 185, 209—213 zu verweisen. — Wirkliche Vergleiche
kommen meines Erachtens nur im eigentlichen Streitverfahren vor (s. Anm. 8).
Archiv für Öffentliches Recht. XIII. 3. 98