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schränkt worden ist, sind unwirksam,
wenn zur Z. des Erbfalls der Ab-
kömmling sich dauernd von dem ver-
schwenderischen Leben abgewendet hat
oder die den Grund der Anordnung
bildende Überschuldung nicht mehr
besteht s. Pllchitell — Pflichtteil.
Rentenschuld s. Hypothek 1133.
Sachen.
Dem wutschaftlichen Zwecke der Haupt-
sache sind zu dienen bestimmt:
2. bei einem Landgute das zum
Wirtschaftsbetriebe bestimmte Gerät
und Vieh, die landwirtschaftlichen
Erzeugnisse, soweit sie zur Fort-
führung der Wutschaft bis zu der
Z. erforderlich sind, zu welcher
gleiche oder ähnliche Erzeugnisse
voraussichtlich gewonnen werden,
sowie der vorhandene auf dem
Gute gewonnene Dünger.
101 Ist jemand berechtigt, die Früchte
einer Sache oder eines Rechtes bis
zu einer bestimmten Z. oder von einer
bestimmten Z. an zu beziehen, so
gebühren ihm, sofern nicht ein anderes
bestimmt ist:
1. die im § 99 Absf. 1 bezeichneten
Erzeugnisse und Bestandteile, auch
wenn er sie als Früchte eines
Rechtes zu beziehen hat, insoweit,
als sie während der Dauer der
Berechtigung von der Sache getrennt
werden;
2. andere Früchte insoweit, als sie
während der Dauer der Berechtigung
fällig werden; bestehen jedoch die
Früchte in der Vergütung für die
Überlassung des Gebrauchs oder
des Fruchtgenusses, in Zinsen,
Gewinnanteilen oder anderen regel-
mäßig wiederkehrenden Erträgen,
so gebührt dem Berechtigten ein
der Dauer seiner Berechtigung ent-
sprechender Teil.
Ehmcke. Wörterbuch des Bürgerl. Gesetzbuches.
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Wer verpflichtet ist, die Lasten einer
Sache oder eines Rechtes bis zu einer
bestimmten Z. oder von einer bestimmten
Z. an zu tragen, hat, sofern nicht ein
anderes bestimmt ist, die regelmäßig
wiederkehrenden Lasten nach dem Ver-
hältnisse der Dauer seiner Verpflichtung,
andere Lasten insoweit zu tragen, als
sie während der Dauer seiner Ver-
pflichtung zu entrichten sind.
s. Miete 559, 563.
Schenkung.
s. Zeitabschnitt — Leibrente 760,
Verwandtschaft 1613, 1615.
s. Frist — Schenkung.
Der Widerruf einer Schenkung ist
ausgeschlossen, wenn der Schenker dem
Beschenkten verziehen hat oder wenn
seit dem Zeitpunkt, in welchem der
Widerrufsberechtigte von dem Eintritte
der Voraussetzungen seines Rechtes
Kenntnis erlangt hat, ein Jahr ver-
strichen ist. Nach dem Tode des Be-
schenkten ist der Widerruf nicht mehr
zulässig.
Schuldverhältnis.
Ist die hinterlegte Sache der Hinter-
legungsstelle durch die Post übersendet
worden, so wirkt die Hinterlegung auf
die Z. der Aufgabe der Sache zur
Post zurück.
Ist die Rücknahme der hinterlegten
Sache ausgeschlossen, so wird der
Schuldner durch die Hinterlegung von
seiner Verbindlichkeit in gleicher Weise
befreit, wie wenn er zur Z. der Hinter-
legung an den Gläubiger geleistet
hätte.
Z. und Ort der Versteigerung einer
geschuldeten hinterlegten Sache sind
unter a. Bezeichnung der Sache
öffentlich bekannt zu machen.
Die Aufrechnung bewirkt, daß die
Forderungen, soweit sie sich decken, als
in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in
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