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bezeugt, wesentlich auf öffentlichrechtlichem Gebiete; die General-
kommission ist eben zum Wächter der landespolizeilichen und
staatswirthschaftlichen Interessen mitbestellt. Das ergeben deutlich
die folgenden Bestimmungen der preussischen Gesetzgebung.
$ 4 der Verordnung von 1817 lautet: „Die Generalkommis-
sionen sind nicht nur verpflichtet, für die gesetzmässige und unparteiische
Regulirung und Ausführung dieser Angelegenheiten unter den dabei zuzu-
ziehenden Interessenten Sorge zu tragen; sondern sie müssen auch 1. das
Interesse der entfernteren Theilnehmer, die nach den Gesetzen bei der
Regulirung nicht zugezogen werden, als der eingetragenen Gläubiger,
der Lehn- und Fideikommissfolger und -anwärter von Amtswegen wahr-
nehmen; desgleichen 2. das Interesse des Staats hinsichtlich der landes-
polizeilichen Gegenstände der Auseinandersetzungen, der Oberaufsicht
über das Vermögen der Korporationen, imgleichen der Vertheilung der
öffentlichen und Realabgaben an den Staat, an Kirchen und Pfarren.“
8 9 des Gesetzes vom 7. Juni 1821: „Die ihnen im 84 No. 2
a. 8. O. [Verordnung von 1817] auferlegte Pflicht der Wahrnehmung des
landespolizeilichen Interesses bleibt dauernd und wird dahin erwei-
tert, dass ihre Spezialkommissarien die $ 43 gedachten Obliegenheiten in
Beziehung auf alles Grundeigenthum, dessen Verhältnisse durch
ihre Vermittlung verändert, und auf alle Geschäfte, welche ihnen
nach dem Inhalt der in Rede seienden Verordnungen übertragen werden,
in Erfüllung zu bringen haben. Sie... müssen ... durch angemessene
Bedeutung ein anderes Abkommen zu bewirken suchen, und wenn sie
solches nicht erreichen können, darüber zur Entscheidung der General-
kommission berichten.“
& 7 der Verordnung von 1834: „In den Angelegenheiten, welche
bei den Generalkommissionen anhängig sind, haben dieselben nicht blos
den Hauptgegenstand der Auseinandersetzung, sondern auch alle ander-
weitigen Rechtsverhältnisse, welche bei vorschriftsmässiger Aus-
führung der Auseinandersetzung in ihrer bisherigen Lage nicht verbleiben
können, zu reguliren, die hierbei vorkommenden Streitigkeiten zu ent-
scheiden und überhaupt alle obrigkeitlichen Festsetzungen zu er-
lassen, deren es bedarf, um die Auseinandersetzung zur Ausführung zu
bringen und die Interessenten zu einem völlig geordneten Zustand
zurückzuführen.“
8 11 der Verordnung von 1844: „Das Revisionskollegium hat
in Ansehung der Wahrnehmung der landespolizeilichen und staats-
wirthschaftlichen Interessen gleiche Befugnisse und Verpflichtungen
wie die Generalkommissionen.*