Object: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Zeit 
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schränkt worden ist, sind unwirksam, 
wenn zur Z. des Erbfalls der Ab- 
kömmling sich dauernd von dem ver- 
schwenderischen Leben abgewendet hat 
oder die den Grund der Anordnung 
bildende Überschuldung nicht mehr 
besteht s. Pllchitell — Pflichtteil. 
Rentenschuld s. Hypothek 1133. 
Sachen. 
Dem wutschaftlichen Zwecke der Haupt- 
sache sind zu dienen bestimmt: 
2. bei einem Landgute das zum 
Wirtschaftsbetriebe bestimmte Gerät 
und Vieh, die landwirtschaftlichen 
Erzeugnisse, soweit sie zur Fort- 
führung der Wutschaft bis zu der 
Z. erforderlich sind, zu welcher 
gleiche oder ähnliche Erzeugnisse 
voraussichtlich gewonnen werden, 
sowie der vorhandene auf dem 
Gute gewonnene Dünger. 
101 Ist jemand berechtigt, die Früchte 
einer Sache oder eines Rechtes bis 
zu einer bestimmten Z. oder von einer 
bestimmten Z. an zu beziehen, so 
gebühren ihm, sofern nicht ein anderes 
bestimmt ist: 
1. die im § 99 Absf. 1 bezeichneten 
Erzeugnisse und Bestandteile, auch 
wenn er sie als Früchte eines 
Rechtes zu beziehen hat, insoweit, 
als sie während der Dauer der 
Berechtigung von der Sache getrennt 
werden; 
2. andere Früchte insoweit, als sie 
während der Dauer der Berechtigung 
fällig werden; bestehen jedoch die 
Früchte in der Vergütung für die 
Überlassung des Gebrauchs oder 
des Fruchtgenusses, in Zinsen, 
Gewinnanteilen oder anderen regel- 
mäßig wiederkehrenden Erträgen, 
so gebührt dem Berechtigten ein 
der Dauer seiner Berechtigung ent- 
sprechender Teil. 
Ehmcke. Wörterbuch des Bürgerl. Gesetzbuches. 
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Zeit 
Wer verpflichtet ist, die Lasten einer 
Sache oder eines Rechtes bis zu einer 
bestimmten Z. oder von einer bestimmten 
Z. an zu tragen, hat, sofern nicht ein 
anderes bestimmt ist, die regelmäßig 
wiederkehrenden Lasten nach dem Ver- 
hältnisse der Dauer seiner Verpflichtung, 
andere Lasten insoweit zu tragen, als 
sie während der Dauer seiner Ver- 
pflichtung zu entrichten sind. 
s. Miete 559, 563. 
Schenkung. 
s. Zeitabschnitt — Leibrente 760, 
Verwandtschaft 1613, 1615. 
s. Frist — Schenkung. 
Der Widerruf einer Schenkung ist 
ausgeschlossen, wenn der Schenker dem 
Beschenkten verziehen hat oder wenn 
seit dem Zeitpunkt, in welchem der 
Widerrufsberechtigte von dem Eintritte 
der Voraussetzungen seines Rechtes 
Kenntnis erlangt hat, ein Jahr ver- 
strichen ist. Nach dem Tode des Be- 
schenkten ist der Widerruf nicht mehr 
zulässig. 
Schuldverhältnis. 
Ist die hinterlegte Sache der Hinter- 
legungsstelle durch die Post übersendet 
worden, so wirkt die Hinterlegung auf 
die Z. der Aufgabe der Sache zur 
Post zurück. 
Ist die Rücknahme der hinterlegten 
Sache ausgeschlossen, so wird der 
Schuldner durch die Hinterlegung von 
seiner Verbindlichkeit in gleicher Weise 
befreit, wie wenn er zur Z. der Hinter- 
legung an den Gläubiger geleistet 
hätte. 
Z. und Ort der Versteigerung einer 
geschuldeten hinterlegten Sache sind 
unter a. Bezeichnung der Sache 
öffentlich bekannt zu machen. 
Die Aufrechnung bewirkt, daß die 
Forderungen, soweit sie sich decken, als 
in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in 
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