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anschaulichung es sich vielleicht empfiehlt, den regelmässigen
Inhalt eines solchen in gedrängter Uebersicht und beispielsweise
mitzutheilen.
Unter Anderem werden in ihm die verschiedenen Trift- und
Huteberechtigungen aufgehoben; auch die „auf Theilen des
Domanialwaldes der Gemarkung, so dass sie für immer in Weg-
fall kömmt“. Für die Betheiligten wird an einem der einbezogenen
Wassergrundstücke ein Tränkerecht bestellt. Es wird erklärt,
dass genügende Grenzzeichen festgelegt, und die Dreiecks- und
Polygonsteine auf „unverweslicher Grundlage“ unter Zuziehung
des Ortsvorstandes versenkt sind. Es wird ein Begräbnissplatz,
sowie Lehm- und Sandgruben der politischen Gemeinde gegen
Uebernahme ihrer Unterhaltung zugewiesen; desgleichen die Wege
und Gräben, Brücken und Durchlässe „mit der Maassgabe, dass
davon kein dem Hauptzwecke entgegenstehender Gebrauch ge-
macht werden darf“; oder mit der Bestimmung, dass allen Rezess-
betheiligten deren rezessmässige Benutzung, jedoch unter Be-
obachtung der vom Gremeindevorstande zu treffenden Anordnungen
vorbehalten bleibt, und dass die Entnahme von Lehm und Steinen
nur zum eigenen wirthschaftlichen Gebrauche erfolgen dürfe. Es
werden die Wege bestimmt, die in der Gemarkung bestehen
bleiben oder neu entstanden sind, und zwar nach ihrer besonderen
Art als Zugangswege, Heuabfuhrwege, Wirthschaftswege, Wende-
wege, Holzabfuhrwege, Trift- und Verbindungswege. In einem
anderen Rezesse bleibt die Instandhaltung der Wege den Be-
theiligten zur Last nach „Verhältniss ihres Sollhabens“, unter
Leitung der „Deputirten“ (s. u.) und Aufsicht des Ortsvorstands.
Die Anlieger werden dagegen zur eigenen Unterhaltung ihrer Zu-
fahrten zu diesen Wegen verpflichtet. „Alle Betheiligten erkennen
an, dass ihnen durch die angelegten Wege die nöthigen Zugänge
zu ihren Grundstücken und durch die ausgewiesenen Gräben die
erforderlichen Wasserabzüge beschafft sind.“ Daneben wird aber
noch das Recht der Drainage im Näheren geregelt; desgleichen