Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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anschaulichung es sich vielleicht empfiehlt, den regelmässigen 
Inhalt eines solchen in gedrängter Uebersicht und beispielsweise 
mitzutheilen. 
Unter Anderem werden in ihm die verschiedenen Trift- und 
Huteberechtigungen aufgehoben; auch die „auf Theilen des 
Domanialwaldes der Gemarkung, so dass sie für immer in Weg- 
fall kömmt“. Für die Betheiligten wird an einem der einbezogenen 
Wassergrundstücke ein Tränkerecht bestellt. Es wird erklärt, 
dass genügende Grenzzeichen festgelegt, und die Dreiecks- und 
Polygonsteine auf „unverweslicher Grundlage“ unter Zuziehung 
des Ortsvorstandes versenkt sind. Es wird ein Begräbnissplatz, 
sowie Lehm- und Sandgruben der politischen Gemeinde gegen 
Uebernahme ihrer Unterhaltung zugewiesen; desgleichen die Wege 
und Gräben, Brücken und Durchlässe „mit der Maassgabe, dass 
davon kein dem Hauptzwecke entgegenstehender Gebrauch ge- 
macht werden darf“; oder mit der Bestimmung, dass allen Rezess- 
betheiligten deren rezessmässige Benutzung, jedoch unter Be- 
obachtung der vom Gremeindevorstande zu treffenden Anordnungen 
vorbehalten bleibt, und dass die Entnahme von Lehm und Steinen 
nur zum eigenen wirthschaftlichen Gebrauche erfolgen dürfe. Es 
werden die Wege bestimmt, die in der Gemarkung bestehen 
bleiben oder neu entstanden sind, und zwar nach ihrer besonderen 
Art als Zugangswege, Heuabfuhrwege, Wirthschaftswege, Wende- 
wege, Holzabfuhrwege, Trift- und Verbindungswege. In einem 
anderen Rezesse bleibt die Instandhaltung der Wege den Be- 
theiligten zur Last nach „Verhältniss ihres Sollhabens“, unter 
Leitung der „Deputirten“ (s. u.) und Aufsicht des Ortsvorstands. 
Die Anlieger werden dagegen zur eigenen Unterhaltung ihrer Zu- 
fahrten zu diesen Wegen verpflichtet. „Alle Betheiligten erkennen 
an, dass ihnen durch die angelegten Wege die nöthigen Zugänge 
zu ihren Grundstücken und durch die ausgewiesenen Gräben die 
erforderlichen Wasserabzüge beschafft sind.“ Daneben wird aber 
noch das Recht der Drainage im Näheren geregelt; desgleichen
	        
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