Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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Dabei ist, unter Vorbehalt näherer Ausführung dieses Punktes 
weiter unten im Abschnitt III, selbstredend zuzugeben, dass der 
späteren Vereinbarung zwischen den früheren Rezessbetheiligten, 
gewisse einschlagende Rechte sollten aufhören oder neu entstehen, 
oder der Entstehung von abweichenden oder neuen Rechten 
durch Ersitzung?® ebensowenig, wie bei einem dem Rezessinhalte- 
etwa entsprechenden (dispositiven) Gesetze, der Boden entzogen 
ist. Immer ist aber zu bevorworten, ‘dass deren privatrechtliche 
Wirkung nur unter Berücksichtigung jener behördlich, staats- 
seitig gesetzten Grundlage beurtheilt werden darf; und so auch 
im Prozesse, wo nach der im Allgemeinen maassgeblichen Ver- 
fügungsfreiheit der Parteien eine gleich unzulässige Verschiebung 
ihrer durch Rezess festgelegten Rechtsverhältnisse sonst eintreten 
könnte. 
Ein derartiges Hineinragen des öffentlichen Rechts in den 
Civilprozess — wenn dieses Bild gestattet ist — mag ja zunächst 
auffällig erscheinen. Je mehr aber in neuerer Zeit dessen eigent- 
liche Bedeutung und Macht erkannt und verstanden wird, und sie 
die einseitig-privatrechtliche Anschauungsweise verdrängt, um so 
weniger wird sich ein stichhaltiges Bedenken dagegen finden 
lassen, und um so weniger wird man geneigt sein, einen solchen 
Satz durch Hindernisse, die die rein privatrechtliche Betrachtung 
dabei entgegenzustellen scheint, verkümmert zu sehen. Und wenn 
die Wissenschaft, besonders in den werthvollen Arbeiten O, v. Bü- 
Low’s gerade auch das öffentliche Recht des Civilprozesses 
selbst aus der Ueberschüttung mit privatrechtlichen Anschau- 
ungen wieder hat herausarbeiten müssen, so hätte man hier nur 
noch einen weiteren Schritt zu thun, nämlich neben den angeb- 
lich allein maassgebenden Satz, dass das Vorbringen der zur 
richterlichen Entscheidung zu stellenden Behauptungen lediglich 
28 TJrtheil des Reichsgerichts vom 31. März 1882 in GrucHor's Bei- 
trägen Bd. XXVI S. 1052 und vom 27. Sept. 1893 (V. Senat) in den „Ent- 
scheidungen“ Bd. XXXI S. 327.
	        
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