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buch des Öeffentl. Rechts). Das Allgemeine Landrecht behandelt
den Adelsverzicht zwar nicht ausdrücklich; indem es aber den
Nichtgebrauch des Adels, wie jeden Nichtgebrauch von Rechten
gestattet und bei längerem Nichtgebrauch die Wiederaufnahme
des Adels von behördlicher Autorisirung abhängig macht (II 9 895
und Anhang $ 120), auch sonstige Mittel genug giebt, um freiwillig
aus dem Adel zu scheiden (z. B. 88 81—83 a. a. O.), insbeson-
dere zulässt, dass ein Adeliger, der sich von einem Nichtadeligen
adoptiren lässt, die Weiterführung des adeligen Namens aufgiebt
und damit den Adel verliert (8 83 cit.), so ist auch hier Zu-
lässigkeit des Adelsverzichts unbedenklich anzunehmen. Dieser
Ansicht sind auch der Justizminister und der Minister des Innern
in dem Reskript vom 20. Juli 1816 (v. Kamrptz, Jahrb. VIII,
S. 8), ebenso die Herausgeber der 8. Auflage des Koc#’schen
Kommentars zum Allgemeinen Landrecht, zu 8 94 II 9. Nach
83 II 9 A.L.-R. trifft nun der Adelsverzicht nicht die schon
geborenen oder erzeugten Kinder, ebenso v. Mont a. a. O. und
für das Gemeine Recht STosBE 8 37 Note 4. Nach Bayerischem
Adelsedikt 8 18 Abs. 2 soll der Adelsverzicht ohne Nachtheil für
die bereits geborenen Kinder des Verzichtenden sein.
Aber durch Verzicht auf den Adel erlischt nicht das Recht
auf den bisherigen Namen, vielmehr ist das Recht auf den Fa-
miliennamen unverzichtbar (vgl. GiERKE, Deutsches Privatrecht
8 83 S. 720 und Note 19 daselbst).
Den 88 94, 95 IT 9 A.L.-R., ebenso dem & 20 des Bayer.
Adelsedikts ist eine Befugniss des Adeligen zu entnehmen, be-
liebig sich der Standesabzeichen zu bedienen oder sie, sei es
vorübergehend, sei es dauernd fortzulassen, während anderer-
seits bei Strafe verboten ist, sich fremder Namen zu bedienen
(8 1440? II 20 A.L.-R., Preuss. V. vom 30. Okt. 1816, G.-8.
S. 216), $ 105 Preuss. Str.-G.-B.) bezw. den Familien(Ge-
schlechts-)namen zu ändern (Preuss. V. vom 15. April 1822, G.-S.
S. 108). Eine weitere Unterscheidung des Allgemeinen Land-