Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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Verzichte auf dessen „Wirkungsergebniss“, auf „das durch sie 
begründete Privatrecht“ unterschieden. 
Trotz dieser wichtigen Parallele, die meine Ansicht in der 
BötLow’schen Lehre findet, und obwohl jener allgemeinere Grund- 
satz, der ihre gemeinsame Quelle zu sein scheint, nach dem 
bereits Bemerkten hier nicht nachgewiesen werden soll, wird 
man doch für den Satz, dass der Verkoppelungsrezess im späteren 
Civilprozesse ohne oder selbst gegen den Antrag der Parteien 
vom Richter zu berücksichtigen sei, noch eine genauere Aus- 
einandersetzung mit der ihm scheinbar durchaus entgegenstehen- 
den Verhandlungsmaxime erwarten. Denn angesichts der über 
diese herrschenden Ansicht, die mit grosser Schroffheit die ganze 
Sammlung des thatsächlichen Streitstoffes und dessen Unterbrei- 
tung zur richterlichen Beurtheilung den Parteien zuweist, und 
angesichts der in der Einleitung charakterisirten Einschüchterung 
der Praxis durch sie, wird der vertheidigte Satz bislang mehr als 
ein Heischesatz erscheinen, der vielleicht wünschenswerth, aber un- 
beweisbar sei. 
Die Erwägung und Prüfung der dabei in Betracht kommen- 
den Punkte soll desshalb von mir noch versucht werden. 
Zuvor aber noch folgende Bemerkung. 
Dass eine angreifende oder sich vertheidigende Partei im 
Civilprozesse sich jederzeit auf die Festsetzungen eines einschlagen- 
den Rezesses berufen kann, und dass diese dann als eine Art 
von lex contractus der lex im eigentlichen Sinne gleichwerthig 
sind, möchte nach dem oben mitgetheilten $ 170 der Verordnung 
von 1817 wohl Niemand bezweifeln. Um so bedenklicher aber 
wird man, zumal von jenem Standpunkte der strengen Verhand- 
lungsmaxime aus, jener Verwerthung von Amtswegen gegenüber 
stehen. Ausserdem wird jeder Praktiker alsbald und zuvörderst 
die Frage aufwerfen, was sie solle, wo es doch in Wirklichkeit 
wohl nur der Anregung durch das Gericht nach $ 130 der O.-P.-O. 
bedürfe, dass die eine oder die andere Partei die Verwerthung
	        
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