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Verzichte auf dessen „Wirkungsergebniss“, auf „das durch sie
begründete Privatrecht“ unterschieden.
Trotz dieser wichtigen Parallele, die meine Ansicht in der
BötLow’schen Lehre findet, und obwohl jener allgemeinere Grund-
satz, der ihre gemeinsame Quelle zu sein scheint, nach dem
bereits Bemerkten hier nicht nachgewiesen werden soll, wird
man doch für den Satz, dass der Verkoppelungsrezess im späteren
Civilprozesse ohne oder selbst gegen den Antrag der Parteien
vom Richter zu berücksichtigen sei, noch eine genauere Aus-
einandersetzung mit der ihm scheinbar durchaus entgegenstehen-
den Verhandlungsmaxime erwarten. Denn angesichts der über
diese herrschenden Ansicht, die mit grosser Schroffheit die ganze
Sammlung des thatsächlichen Streitstoffes und dessen Unterbrei-
tung zur richterlichen Beurtheilung den Parteien zuweist, und
angesichts der in der Einleitung charakterisirten Einschüchterung
der Praxis durch sie, wird der vertheidigte Satz bislang mehr als
ein Heischesatz erscheinen, der vielleicht wünschenswerth, aber un-
beweisbar sei.
Die Erwägung und Prüfung der dabei in Betracht kommen-
den Punkte soll desshalb von mir noch versucht werden.
Zuvor aber noch folgende Bemerkung.
Dass eine angreifende oder sich vertheidigende Partei im
Civilprozesse sich jederzeit auf die Festsetzungen eines einschlagen-
den Rezesses berufen kann, und dass diese dann als eine Art
von lex contractus der lex im eigentlichen Sinne gleichwerthig
sind, möchte nach dem oben mitgetheilten $ 170 der Verordnung
von 1817 wohl Niemand bezweifeln. Um so bedenklicher aber
wird man, zumal von jenem Standpunkte der strengen Verhand-
lungsmaxime aus, jener Verwerthung von Amtswegen gegenüber
stehen. Ausserdem wird jeder Praktiker alsbald und zuvörderst
die Frage aufwerfen, was sie solle, wo es doch in Wirklichkeit
wohl nur der Anregung durch das Gericht nach $ 130 der O.-P.-O.
bedürfe, dass die eine oder die andere Partei die Verwerthung