Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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ergänzend hinzuträte. Ich erinnere nur daran, dass doch in der 
Strafprozessordnung nirgends der Bereich des Deutschen Reiches, 
also die Grenzen des deutschen Gerichtszwanges festgestellt 
werden, diese vielmehr dem WVölkerrechte zu entnehmen sind; 
dass z. B. auch die preussische Vormundschaftsordnung, die sich 
in ihrem & 102 offenbar als „kodifikatorisch* bezeichnen will, 
aus einer ganzen Reihe anderer Gesetze zu ergänzen ist. Eine 
Darstellung unseres Strafprozessrechts oder des preussischen Vor- 
mundschaftsrechts, die das nicht berücksichtigt, wäre mithin 
durchaus lückenhaft und gewährte nicht einen ihre richtige An- 
wendung allein sichernden Gesammtüberblick. 
Und so wird man denn auch selbst einen mittelbaren oder 
unter anderen Vorschriften versteckten Anhalt in der Civilprozess- 
ordnung vergeblich suchen. 
Wollte man beispielsweise beim Rezesse mit den in Anm. 24 
mitgetheilten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts an eine 
Art von autonomer Regelung, an Gesetzesstatt, innerhalb 
des genossenschaftlichen Kreises der Rezessbetheiligten denken 
und ihn desshalb nach $ 265 der O.-P.-O. („Statuten“) und dem 
Satze: „Jura novit curia* behandeln, so ist doch die Zulässigkeit 
einer wirklich gesetzgeberischen Thätigkeit der Agrarbehörde 
stark zu bezweifeln. Ein auf eine einzige Dorfgemarkung sich er- 
streckendes örtliches „Schul- und Kirchenrecht“ nimmt sich in 
der That gar zu wunderlich aus! Auch finden sich, wie obiges 
Beispiel deutlich ergibt, in einem Rezesse keine Rechtssätze; 
vielmehr werden, wie im Civilurtheil, durch seine „obrigkeitlichen 
Festsetzungen“ nur Rechte, d.h. subjektive Rechte (privater 
oder öffentlicher Natur) geschaffen. 
Auch eine Unzulässigkeit des Rechtsweges tritt für 
die rezessmässig geordneten Rechtsverhältnisse nicht ein; schon 
desshalb nicht, weil sie ja, soweit Privatrechte in Betracht kommen, 
wie schon in Anm. 27 bemerkt ist, der Verfügung der Parteien 
keineswegs entzogen sind. Und auch soweit es sich um Geltend-
	        
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