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machung von Rechten handelte, deren Entstehungszeit vor dem
Rezesse läge, würde es meiner Ansicht nach zu weit gehen, wollte
man eine solche, allerdings von Amtswegen zu beachtende Un-
zulässigkeit des Rechtsweges wegen der oben mitgetheilten Schluss-
bestimmung im $ 170 der Verordnung von 1817 annehmen.
Am Nächsten läge es vielleicht noch, an die Vorschriften
über die Heranziehung Öffentlicher Urkunden zu denken;
aber auch sie reichen nicht aus, um die amtliche Verwerthung
eines Rezesses bei der Urtheilsfindung zu rechtfertigen; denn auch
solche Heranziehung hängt wieder nach $ 397 C.-P.-O. von dem
„Antrage“ der Partei ab. Merkwürdiger Weise lehrt allerdings
WETZELL für’s gemeine Recht (System des Civilprozessrechts 8. 376
Anm. 6 und 8.138; s. auch Wacn, Vorträge, 2. Auflage S. 200
ın der Anm.) für „Dispositivurkunden“ öffentlicher Be-
hörden — offenbar der Empfindung folgend, dass über diese
vom Oivilrichter nicht hinweggesehen werden dürfe —, dass deren
amtliche Heranziehung geboten sei. Sollte dies heissen, dass
weiter dann auch deren Inhalt zur Urtheilsgrundlage gemacht werden
dürfe, so passte das allerdings vortrefflich für den Verkoppelungs-
rezess als Dispositivurkunde einer Verwaltungsbehörde; und wirk-
lich scheint sich auch nach dem Rechte der Civilprozessordnung,
die sonst insofern einen entschiedenen Rückschritt in diesem Punkte
im Vergleich zum gemeinen Rechte zu verzeichnen hätte, eine
ähnliche Möglichkeit aufzuthun. Dass sie zum Nachweise des von
mir vertheidigten Satzes ausreiche, ist allerdings sehr zweifelhaft;
aber es darf doch in diesem Zusammenhange nicht unerwähnt
bleiben, dass sie, wie für das rechtskräftige Civilurtheil im $ 543
No. 7°, so in No. 7? der Partei die Restitutionsklage gibt, wo
sie „eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den
Stand gesetzt wird, welche eine ihr günstigere Entscheidung herbei-
geführt haben würde“. Bekennt man sich noch zu dem (gemein-
rechtlichen) Satze (s. das Citat in Anm. 32), dass der Richter
allen „Nichtigkeiten“ im Verfahren vorzubeugen habe, und dürfte
Archiv für öffentliches Recht. XII. 3. 29